Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. Berufsausbildung. Promotion

 

Orientierungssatz

1. Die Notwendigkeit einer Promotion als Einstellungsvoraussetzung für den Beruf "Hochschullehrer" rechtfertigt es allein nicht, die Promotionszeit der Zeit der Berufsausbildung iS des § 2 Abs 2 S 1 Nr 1 BKGG zuzurechnen. Es müssen vielmehr auch die sonstigen tatbeständlichen Voraussetzungen einer Berufsausbildung vorliegen.

2. Eine Berufsausbildung liegt nur dann vor, wenn die Ausbildung nach Inhalt und zeitlicher Gestaltung sowie Leistungskontrolle einem von vornherein festgelegten Plan entspricht. Es muß ein echtes Ausbildungsverhältnis vorliegen, welches planmäßig ausgestaltet ist und sich an einem bestimmten Ausbildungsziel orientiert. Dazu gehört idR, daß ein sachkundiger verantwortlicher Ausbilder bestellt ist, der den Auszubildenden anleitet, belehrt und ihn mit dem Ziel unterweist, ihm die für den erstrebten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Dabei darf die Ausbildungsdauer nicht allein im Belieben der am Ausbildungsverhältnis beteiligten stehen (vgl BSG vom 11.3.1987 - 10 RKg 2/86 = SozR 5870 § 2 Nr 51 und vom 23.8.1989 - 10 RKg 12/88 = SozR 5870 § 2 Nr 66).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.09.1994; Aktenzeichen 10 RKg 3/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651644

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