Orientierungssatz

1. Im Rahmen der Verweisbarkeit im Sinne von RVO § 1246 Abs 2 S 2 sind lediglich die Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen, die ein Versicherter besitzt: Bei einem 56 Jahre alten Versicherten, der Analphabet ist, ist nicht zu erwarten, daß er innerhalb von drei Monaten - auch bei intensiver Schulung - in den Stand versetzt wird, daß er berufliche Tätigkeiten zur Zufriedenheit der Arbeitgeber ausüben kann, die Lesen, Schreiben und Rechnen erfordern.

2. Hat ein solcher Versicherter (ohne Kenntnisse im Lesen, Schreiben und Rechnen) sich durch jahrelange Tätigkeiten praktische Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet, die ihn schließlich in den Stand versetzten, die Tätigkeit eines Facharbeiters (hier: Betonbauers) zufriedenstellend zu verrichten, so führt die durch das Analphabetentum bedingte Einengung des Verweisungskreises nicht zur Aufhebung des erworbenen Facharbeiterstatus und damit zum Verlust des Berufsschutzes. Das bedeutet, daß eine Verweisung des Versicherten auf qualifizierte Tätigkeiten, die Schreib-, Lese-, und Rechenkenntnisse erfordern, aber im Hinblick auf den Facharbeiterstatus aber nicht möglich ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.10.1985; Aktenzeichen 5b/1 RJ 14/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661152

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