Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer. Antragsfrist. Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses. Zeitpunkt
Orientierungssatz
1. Leistungsbegründendes Ereignis iS von § 324 Abs 1 S 1 SGB 3 für einen Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer nach § 218 Abs 1 Nr 3 SGB 3 ist der Zeitpunkt der Einstellung bzw des Abschlusses des Arbeitsvertrages.
2. Unbillig iS von § 324 Abs 1 S 2 SGB 3 ist eine Härte dann, wenn unter Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und der Versichertengemeinschaft die Folgen der Fristversäumung erheblich, das Verschulden des Arbeitgebers daran hingegen gering sind.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2003 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für die Arbeitnehmerin S H (im Folgenden: Arbeitnehmerin).
Die 1949 geborene Arbeitnehmerin ist ausgebildete Bibliothekarin und war bis 30. September 1993 in ihrem Beruf tätig. Zum 1. Oktober 1993 meldete sie sich erstmals arbeitslos. In den Folgejahren war sie dreimal in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen versicherungspflichtig beschäftigt (15. Oktober 1994 bis 14. Oktober 1995, 14. November 1994 bis 13. November 1996 und 22. Juni 1998 bis 21. Juni 1999). Außerdem nahm sie vom 16. Dezember 1996 bis zum 15. Dezember 1997 an einer Weiterbildungsmaßnahme zum Kommunikations- und Medienmanager und vom 24. Mai 2000 bis 23. Mai 2001 an der Weiterbildungsmaßnahme "Multimedia-Ausbildung für Akademiker" teil, die von der Beklagten gefördert wurden. In den übrigen Zeiträumen bezog sie Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.
Die Klägerin schloss am 18. April 2001 zum 1. Juni 2001 mit der Arbeitnehmerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag als "Mitarbeiterin allgemeine Verwaltung" für ihre Geschäftsstelle. Das monatliche Arbeitsentgelt war mit 3.200,00 DM brutto, die wöchentliche Arbeitszeit auf 40 Stunden vereinbart. Die Arbeitnehmerin nahm ihre Arbeit zum vereinbarten Zeitpunkt auf.
Am 28. Mai 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten einen Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer in Höhe von 50 % des für die Bemessung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für die Dauer von 24 Monaten.
Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 14. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2002 ab. Die Klägerin habe den Leistungsantrag erst nach Abschluss des Arbeitsvertrages und damit verspätet gestellt. Auch ein Fall der unbilligen Härte liege nicht vor, da es keinen Hinderungsgrund gegeben habe, den Antrag früher zu stellen.
Mit der Klage hat die Klägerin wie bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragen, dass der Beginn der Beschäftigung das leistungsbegründende Ereignis gewesen sei. Angesichts dessen sei ihr Leistungsantrag nicht verspätet gewesen. Auch in dem von der Beklagten herausgegebenen Merkblatt für Arbeitgeber werde der Tag der Arbeitsaufnahme als ausreichend genannt. Ferner sei in gleichgelagerten Fällen ein Eingliederungszuschuss bewilligt worden. Vor diesem Hintergrund stelle die Versagung jedenfalls eine unbillige Härte dar. Ferner hat die Klägerin vorgetragen, dass ihre Mitarbeiterin R sich bei dem Sachbearbeiter M der Beklagten nach dem Stand der Bearbeitung erkundigt habe. Am 20. November 2001 sei ihr mitgeteilt worden, dass ein Eingliederungszuschuss bereits am 16. August 2001 bewilligt worden sei, lediglich die Zustellung des Bescheides könne sich wegen der Vielzahl der Anträge noch bis zum Ende des Jahres 2001 hinziehen. Zum Beleg hat die Klägerin die Kopie des Formular-Leistungsantrags mit einem handschriftlichen Vermerk vorgelegt.
Durch Urteil vom 15. Januar 2003 hat das Sozialgericht, dem Antrag der Klägerin entsprechend, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen. Der Leistungsantrag sei rechtzeitig gestellt worden. Das leistungsbegründende Ereignis sei beim Eingliederungszuschuss der Dienstantritt. Denn die Leistung diene zum Ausgleich von Minderleistungen, die erst mit dem Dienstantritt und nicht bereits mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages aufträten. Es liege unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls aber auch eine unbillige Härte vor, so dass der Antrag auch von daher noch als rechtzeitig gestellt anzusehen sei.
Gegen das Urteil, welches ihr am 28. März 2003 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 24. April 2003 Berufung eingelegt. Mit ihr macht sie geltend, dass entgegen der Auffassung des Sozialgerichts der Abschluss des Arbeitsvertrages das leistungsbegründende Ereignis sei. Sie müsse ihren Verpflichtungen nachkommen können, bevor - durch den Abschluss des Arbeitsvertrages - endgültige Fakten geschaffen worden seien. Auch eine unbillige H...