Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltbescheid. Entgeltbegrenzung. AVI. Bindung des Rentenversicherungsträgers an vom Versorgungsträger festgestellte Daten. Bewertung von Arbeitsausfalltagen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Versorgungsberechtigte wird dadurch, daß im Entgeltbescheid nach § 8 Abs 3 AAÜG die sich aus der Anlage 3 zum AAÜG ergebenden Werte und die als "Arbeitsausfalltage" bezeichneten Zeiträume der Unterbrechung der Beitragsleistung aufgeführt sind, nicht in eigenen Rechten unmittelbar beeinträchtigt.

2. Hat der Versorgungsträger einen Ausnahmetatbestand nach § 6 Abs 2, 3 und 5 sowie § 7 Abs 1 AAÜG nicht festgestellt, entscheidet der Rentenversicherungsträger selbst, in welchem Umfang die vom Versorgungsträger mitgeteilten nachgewiesenen tatsächlichen Arbeitsentgelte bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.

3. Auch die rentenrechtliche Bewertung der "Arbeitsausfalltage" obliegt allein dem Rentenversicherungsträger, so daß der Versorgungsberechtigte durch deren Mitteilung im Entgeltbescheid nicht beschwert ist.

 

Orientierungssatz

Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung nunmehr dieser Rechtsauffassung des BSG an, durch die der im Gesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung zwischen Versorgungsträger und Rentenversicherungsträger Rechnung getragen wird und gewährleistet ist, daß der Aufgabenkreis des Versorgungsträgers, dem Rentenversicherungsträger lediglich die Daten für die Rentenberechnung zu liefern, nicht jedoch ihm vorzuschreiben, wie er die Rentenberechnung vorzunehmen hat, nicht überschritten werden kann (Anschluß an BSG vom 18.7.1996 - 4 RA 7/95 = SozR 3-8570 § 8 Nr 2).

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 09.03.2000; Aktenzeichen 1 BvR 2216/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660177

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