nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 29.06.1999; Aktenzeichen S 15 U 892/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 1999 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin eine Verletztenrente wegen der Folgen einer Berufskrankheit ihres verstorbenen Ehemannes zu gewähren hat.
Die Klägerin ist die Witwe des am 17. August 1932 geborenen und am 4. Februar 1998 verstorbenen Th. R. , im Folgenden Versicherter genannt. In den Jahren 1947 bis 1950 absolvierte der Versicherte eine Tischlerlehre und war anschließend in der Tischlerei seines Vaters bis zum Jahr 1956 beschäftigt. In den Jahren 1957 bis 1966 betrieb er dieses Unternehmen selbständig, von Juni 1966 bis August 1992 war er in einer Tischlerei des Landes Berlin in einer Jugendstrafanstalt angestellt. Auf Grund einer Satzungsänderung der damals zuständigen Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft zum 1. Januar 1958 verlor er die Eigenschaft als Pflichtversicherter. Von der Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung machte er keinen Gebrauch.
Im April 1997 zeigte das Krankenhaus Z. den Verdacht einer Berufskrankheit an. Die Beklagte leitete daraufhin ein Verwaltungsverfahren ein. Hierin gab der Versicherte an, bis Mai 1966 bei der Norddeutschen Holz- Berufsgenossenschaft als Selbständiger versichert gewesen zu sein. Unterlagen über die Zeit von 1957 bis 1966 besitze er nicht. Die Beklagte holte sodann weitere Auskünfte bei behandelnden Ärzten, dem Arbeitgeber und der Eigenunfallversicherung Berlin ein. In der Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) vom 21. Juli 1997 stellte dieser fest, dass sich unter Zugrundelegung einer Tätigkeit als Tischler in den Jahren 1950 bis 1966 für die kumulative Asbest-Dosis ein Wert von 27 sogenannten Faserjahren ergebe. Am 31. Juli 1997 fertigte im Auftrage der Beklagten der Facharzt für Arbeitsmedizin Prof. Dr. Bi. eine gutachtliche Stellungnahme. Darin empfahl er die Anerkennung einer Berufskrankheit der Nr. 4104 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV), wobei davon auszugehen sei, dass die Erkrankung am 1. März 1997 begonnen habe. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei auf 100 Prozent einzuschätzen. Am 15. August 1997 stimmte die Gewerbeärztin Dr. Sch. des Landesinstituts für Arbeitsmedizin -Landesgewerbearzt- dieser Einschätzung zu. In einer weiteren Stellungnahme vom 16. Dezember 1997 gelangte der TAD zu der Einschätzung, für die Zeit von Januar 1950 bis Dezember 1957 ergebe sich eine kumulative Asbest-Dosis von etwa 13 Faserjahren.
Mit Bescheid vom 20. Januar 1998 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit der Nr. 4104 der Anlage 1 zur BKV mit der Begründung ab, Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit seien 25 Faserjahre. Für den Zeitraum bis 1957 habe eine Asbestfaserdosis von etwa 13 Faserjahren ermittelt werden können, die Tätigkeit von 1958 bis 1966 sei nicht zu berücksichtigen, weil er hier nicht versichert gewesen sei. Für die Zeit von 1966 bis 1992 habe keine Exposition mit Asbest vorgelegen.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren teilte der TAD am 18. März 1998 mit, für die Lehrzeit des Versicherten ergebe sich eine zusätzliche Asbestbelastung von etwa 4 Faserjahren; insgesamt führe dies zu 17 Faserjahren. Am 28. Mai 1998 stellte im Auftrage der Beklagten der Facharzt für Lungenheilkunde Prof. Dr. Lo. bei dem Versicherten ein lokal fortgeschrittenes kleinzelliges Bronchialkarzinom fest. Die kumulative Asbest-Dosis von 13 Faserjahren würde zwar für die Anerkennung als Berufskrankheit nicht ausreichen, durch die versicherte Tätigkeit sei die Krankheit aber wesentlich mitverursacht worden. Es bestehe weder eine Asbeststaublunge noch eine asbeststaubbedingte Erkrankung der Pleura. Nach dem Tode des Versicherten führte die Klägerin dessen Widerspruchsverfahren fort. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit ihrer am 24. November 1998 bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Ziel weiter verfolgt, eine Verletztenrente nach dem Versicherten zu erhalten. Durch Urteil vom 29. Juni 1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Eine Asbeststaublunge oder eine asbeststaubbedingte Erkrankung der Pleura im Sinne der ersten bzw. im Sinne der zweiten Alternative der Nr. 4104 der Anlage 1 zur BKV liege nicht vor. Auch die Voraussetzungen der dritten Alternative der Nr. 4104 seien nicht erfüllt, da für den Zeitraum von 1947 bis 1957 lediglich insgesamt 17 Faserjahre festzustellen seien. Für die Zeit von 1947 bis 1950 ergäben sich 4 Faserjahre, für die Zeit anschließend bis 1957 weitere 13 Faserjahre, zusammen also 17 Faserjahre. Eine weitere Exposition sei jedoch nicht zu berücksichtigen. Die Zeit vo...