Leitsatz (amtlich)

1. Die Anerkennung ausländischer Urteile außerhalb der streitigen Gerichtsbarkeit (hier: türkisches Urteil im Verfahren zur Berichtigung des Geburtsdatums) richtet sich nach dem entsprechend anzuwendenden § 328 ZPO.

2. Ein ausländisches Urteil verstößt gegen den "ordre public", wenn - aus deutscher Sicht - grundlegende Bestimmungen des Verfahrensrechts nicht beachtet worden sind.

3. Ein ärztliches Gutachten ist für die Feststellung des Lebensalters eines erwachsenen Menschen ein untaugliches Beweismittel.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657186

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