Entscheidungsstichwort (Thema)
Auszahlung von Geldleistungen. Rentenzahlung. fehlende Empfangsberechtigung. Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt. Erfüllung bzw. Nichterfüllung bei Zahlung unmittelbar an den Betreuten. Postrentendienst. Aufgabenkreis Vermögenssorge
Leitsatz (amtlich)
Macht der Betreuer eines Rentners den Rentenversicherungsträger rechtzeitig auf die Betreuung, den Wirkungskreis (Vermögenssorge) und einen Einwilligungsvorbehalt aufmerksam, tritt mit der gleichwohl erfolgten Auszahlung der Rente per Verrechnungsscheck durch den Postrentendienst unmittelbar an den Betreuten keine Erfüllung im Sinne von § 362 Abs 1 BGB ein.
Normenkette
SGB I § 47; BGB § 362 Abs. 1, §§ 1896, 1903 Abs. 1
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2003 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, die Rente für August 1998 in Höhe von 879,34 Euro (1.719,83 DM) zu Händen des Betreuers des Klägers zu zahlen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger noch die Rente für August 1998 in Höhe von 879,34 Euro (1.719,83 DM) schuldet.
Der 1963 geborene und in der DDR aufgewachsene Kläger leidet unter Schizophrenie. Er erhielt seit dem 1. April 1991 Invalidenrente; seit dem 1. Januar 1992 bezieht er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Für August 1998 betrug der auszuzahlende Betrag 1.719,83 DM (879,34 € ). Bis einschließlich Juli 1998 wurde die Rente auf das Konto des Klägers bei der Berliner Sparkasse mit der Nummer überwiesen.
Am 2. Juli 1998 wurde der Berufsbetreuer Z vom Amtsgericht Mitte zum Betreuer für den Kläger bestellt. Zum übertragenen Aufgabenkreis gehörte u.a. die Vermögenssorge, für die zudem ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde. Mit Schreiben vom 8. Juli 1998, bei der Beklagten am 10. Juli 1998 eingegangen, machte der Berufsbetreuer der Beklagten hiervon Mitteilung. Das Schreiben enthielt den Zusatz: “Es wird gebeten, die Ihnen bekannte Kontoverbindung zur Zahlung der Rente beizubehalten.„ Gegenüber dem Postrentendienst veranlasste die Beklagte hierauf nichts. Am 28. Juli 1998 teilte der Betreuer der Beklagten telefonisch erneut mit, dass die bisherige Bankverbindung unverändert weiter bestehen solle.
Am 31. Juli 1998 begab der unter Betreuung stehende Kläger sich persönlich zum Postrentendienst und bewirkte die Auszahlung der Rente für August 1998 in Gestalt einer Zahlungsanweisung zur Verrechnung. Zu einer Überweisung der Rente auf das Konto des Klägers bei der Berliner Sparkasse kam es daraufhin nicht mehr. Die ausgezahlte Rente gelangte auch nicht in die Hände des Betreuers bzw. sonst auf das Konto des Klägers; Verbleib und Verwendung der ausgezahlten Rente sind nicht geklärt. Am 4. August 1998 gab der Betreuer der Beklagten telefonisch Kenntnis von der Auszahlung der Augustrente an den Kläger und bat darum, selbiges künftig zu unterlassen. Mit Schreiben vom 7. August 1998 wandte die Beklagte sich an den Postrentendienst Berlin der Deutschen Post AG und äußerte die Bitte, dem Kläger die monatliche Rente nicht bar auszuzahlen, weil er unter Betreuung gestellt worden sei. Sofern der Kläger persönlich um eine Änderung der Bankverbindung bitte, solle dies nicht ausgeführt werden, sondern an die Beklagte weitergeleitet werden. Am 17. August 1998 teilte der Postrentendienst der Beklagten telefonisch mit, dass man dort keine Bankverbindung für den Versicherten habe und die Zahlung für August 1998 laut Anweisung des Versicherten per Verrechnungsscheck erfolgt sei. Es werde um eine Änderungsmitteilung gebeten. Eine solche fertigte die Beklagte Anfang September 1998; darin wurde dem Postrentendienst aufgegeben, die Rente auf ein inzwischen vom Betreuer angegebenes Konto der B Bank mit der Nummer ... zu überweisen. Die erste Zahlung auf dieses Konto erfolgte am 10. September 1998. Mit Schreiben vom 17. August 1998 protestierte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen die Art und Weise der Auszahlung der Rente für August 1998. Damit habe die Beklagte gegen die schriftliche Aufforderung des Betreuers vom 8. Juli 1998 verstoßen, wonach die Rente weiterhin auf die bekannte Kontoverbindung überwiesen werden solle. Die Beklagte werde aufgefordert, die Augustrente 1998 erneut auf das Konto des Betreuten zu überweisen. Mit Schreiben vom 30. September 1998 bat die Beklagte den Postrentendienst um Erklärung, warum es zur Ausgabe des Verrechnungsschecks für den Monat August 1998 gekommen sei. Der Postrentendienst teilte der Beklagten in zwei Telefonaten am 8. Oktober und am 13. November 1998 mit, dass auf die Anfrage vom 30. September 1998 keine ordentliche Auskunft gegeben werden könne. Das Schreiben des Betreuers vom 8. Juli 1998 habe dort jedenfalls nicht vorgelegen, das Konto sei auch nicht entsprechend gespeichert gewesen. Mit Schreiben vom 16. November 1998 teilte der Postrentendienst der Beklagten mit, ...