nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 22.08.2002; Aktenzeichen S 28 RJ 986/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der Kläger, geboren 1942, hatte in der ehemaligen DDR von 1958 bis 1960 als Elektromechanikerlehrling (ohne Abschluss) gearbeitet, von 1964 bis 1968 als Kellner sowie anschließend bis 1982 als Kraftfahrer, von 1982 bis 1984 als sogenannter Schichtverantwortlicher in der Warenannahme und von 1985 bis 1994 - mit Unterbrechung - als Wachmann, und zwar zuletzt bei der Firma J& Partner. Danach war der Kläger nochmals im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme von Januar bis August 1997 als Fahrgastbetreuer beschäftigt und kurzzeitig (17. Juni 1998 bis 1.Juli 1998) als Katalogzusteller. Das letzte versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bestand vom 1. Dezember 1998 bis November 1999; der Kläger war als Hausmeistergehilfe eingesetzt. Seither ist der Kläger arbeitslos gemeldet; vom 26. September 2000 bis 12. April 2001 bezog er Krankengeld. Die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 18. Juli 2002).
Bei dem Kläger war zunächst ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 anerkannt worden, der mit Abhilfebescheid des Versorgungsamts Berlin vom 14. Dezember 2000 auf 60 erhöht wurde (Widerspruchsbescheid vom 22. März 2001); als Behinderungen sind festgestellt: Diabetes mellitus, Wirbelsäulenfehlhaltung, degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, Lendenwirbelsäule, Wurzelreizerscheinungen, Hörbehinderung, Ohrgeräusche, Bluthochdruck, chronische Gastritis.
Anträge des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation vom August 1995 undvom November 2000 blieben erfolglos (Bescheide vom 3. November 1995 und vom 9. Februar 2001). Auf den Rentenantrag vom Juni 2000 ließ die Beklagte den Kläger nach Beiziehung verschiedener medizinischer Unterlagen (u.a. Computertomographie- und Röntgenbefunden sowie eines Entlassungsberichts des Krankenhauses H, Abt. Innere Medizin, vom 27. Juli 2000) durch die Ärztin für Innere Medizin Dr. R-S untersuchen und begutachten. Diese Ärztin hielt den Kläger unter Berücksichtigung der aufgeführten Befunde (insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Hypertonie, Angina pectoris-Symptomatik, beginnende chronisch-obstruktive Lungenerkrankung, Wirbelsäulensyndrom, psychisches Syndrom, Glaukom) im Rahmen leichter bis gelegentlich mittelschwerer Arbeiten noch für vollschichtig einsetzbar (Gutachten vom 23. August 2000). In einem weiteren neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 24. September 2000 führte die Ärztin Dr. S als im Vordergrund der Beschwerdesymptomatik stehend körperliche Beschwerden an, insbesondere Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule. Zusammenfassend sei das Leistungsvermögen als erheblich gefährdet anzusehen, auf nervenärztlichem Fachgebiet bestehe jedoch keine Erkrankung, die eine wesentliche Einschränkung des Leistungsvermögens bedinge. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12. Oktober 2000 den Rentenantrag ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. März 2001).
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin ein arbeitsamtsärztliches Gutachten der Dipl.-Medizinerin B vom 5. Oktober 1998, einen Bericht über eine kardiologische Untersuchung des Klägers in der Gemeinschaftspraxis P/Dr. W vom 27. November 2000 und Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 4. April 2001 und vom 23. Mai 2001 sowie einen Bericht des Krankenhauses H vom 27. Juli 2000 (stationäre Behandlung des Klägers vom 10. Juli bis 27. Juli 2000) beigezogen. Das SG hat Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen, und zwar von der Ärztin für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten Dr. A vom 25. Juni 2001, von dem Urologen Dr. F vom 25. Juni 2001, von dem Chirurgen Dr. D vom 25. Juni 2001, von der Dipl.-Medizinerin - Augenärztin - S vom 26. Juni 2001, von der Fachärztin für Physiotherapie Dr. M vom 29. Juni 2001, von den Fachärzten für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Dres. L u.a. vom 11. Juli 2001, von dem Facharzt für Neurochirurgie Dr. S vom 11. Juli 2001 nebst Befundbericht/CT vom 9. November 2000, von der Fachärztin für Innere Medizin Dr. S vom 17. Juli 2001, von dem Facharzt für Chirurgie und Gefäßchirurgie Prof. Dr. S vom 26. Juli 2001 nebst Anlagen, von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S vom 30. Juli 2001, von dem Facharzt für Innere Medizin Dr. R vom 12. August 2001 nebst Anlagen sowie von der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. F vom 20. August 2001. Beigezogen hat das SG außerdem Berichte der Röntgenpraxis Dr. K/D vom 1. Juli 1998, 26. März 1999, 2. August 2000, 29. Januar 2001 und 30. Mai 2001 und des Röntgeninstituts Dr. B/Dr....