Orientierungssatz

Die in den Versicherungskarten der früheren Versicherungsanstalt Berlin (VAB) vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen in den Abschnitten "Bescheinigung des Betriebes" über die Beschäftigungsdauer und den Beitragsmarkenwert sind den Aufrechnungen in den "Aufrechnungsspalten" der Quittungskarten der Arbeiterrentenversicherung insoweit gleichzustellen, als sie den Beanstandungsschutz des RVO § 1423 Abs 2 genießen: Die Eintragungen seitens des Betriebes über die Beschäftigungsdauer und den Markenwert (Gesamtbeitrag) stellen zwar keine Beurkunden wie die Aufrechnungen nach VVA §§ 18, 26 Abs 3, die von der Ausgabestelle vorgenommen wurden, dar. Sie sind aber verbindliche Erklärungen des Arbeitgebers über die Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung und die für diese Zeit verwendeten Beitragsmarken, dh den Beitragsmarkenwert, und damit über die Höhe des versicherungspflichtigen Bruttoentgeltes. Sie dienten der Ausstellung der Aufrechnungsbescheinigung.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656516

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