Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Berlin vom 19.1.2005 - L 9 KR 117/02, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 8. November 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung.
Der 1947 geborene Kläger erkrankte im Jahre 1999 an einer Erschöpfungsdepression. Der ihn behandelnde Arzt empfahl die Behandlung mittels einer Psychotherapie. Daraufhin versuchte der Kläger nach seinen Angaben zunächst im Juli 1999 vergeblich mit der Dipl.-Psychologin C S-K, im Folgenden Behandlerin genannt, Kontakt aufzunehmen. Dies gelang ihm erst am 16. August 1999. Zwei probatorische Gespräche fanden dann am 20. August und am 20. September 1999 statt. Weitere psychotherapeutische Gespräche erfolgten am 7. und 26. Oktober 1999, am 9. und 23. November 1999 und am 6. Dezember 1999. Die Behandlerin erhielt ihre Approbation als Psychologische Psychotherapeutin im Januar 1999. Ihr Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung wurde von dem zuständigen Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 22. Juni 1999 abgelehnt. Ihr hiergegen gerichteter Widerspruch blieb ebenso wie die hiergegen gerichtete Klage letztinstanzlich ohne Erfolg (Beschluss des Berufungsausschusses vom 31. Mai 2000, Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juni 2002 - S 71 KA 302/00 -, Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 4. Juni 2003 - L 7 KA 286/02 - und Beschluss des Bundessozialgerichts vom 5. November 2003 - B 6 KA 66/03 B -).
Den Antrag des Klägers auf Erstattung der Kosten seiner psychotherapeutischen Behandlung vom 30. September 1999 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Behandlerin sei nicht zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zugelassen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Behandlerin weder zur Versorgung von Versicherten der GKV zugelassen noch im Wege des Delegationsverfahrens berechtigt sei, psychotherapeutische Behandlung zu ihren Lasten durchzuführen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger sein Begehren, die "Kostenerstattung für psychotherapeutische Leistungen in Höhe von 105,00 DM je Sitzung seit dem 20. August 1999" weiterverfolgt und sich hierbei zunächst durch seine Behandlerin vertreten lassen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. Oktober 2000 hat das Sozialgericht Berlin sie als Bevollmächtigte vom Verfahren ausgeschlossen. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, dass seine Behandlerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung weiterhin berechtigt gewesen sei, als "Erstattungstherapeutin" Versicherte zu Lasten der GKV zu behandeln. Für die Behandlung des Klägers in der Zeit vom 20. August 1999 bis zum 6. Dezember 1999 hat die Behandlerin dem Kläger insgesamt 1.575,00 DM in Rechnung gestellt (Rechnung vom 30. Dezember 1999).
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. November 2001 abgewiesen und insoweit auf die nach Auffassung des Gerichts zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen.
Mit seiner gegen den ihm am 22. Dezember 2001 zugestellten Gerichtsbescheid am 22. Januar 2002 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Seine Behandlerin sei berechtigt gewesen, bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres Zulassungsverfahrens ihre bisherige psychotherapeutische Tätigkeit einstweilen weiterzuführen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 8. November 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für seine psychotherapeutische Behandlung in der Zeit vom 20. August 1999 bis zum 6. Dezember 1999 in Höhe von 1.575,00 DM zu erstatten, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
die sie für unbegründet hält.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für seine psychotherapeutisch...