Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichtbeitragszeiten bei Beitragsfreiheit wegen Bezugs einer Ehrenpension. DDR-Hochschullehrer. Verfassungsmäßigkeit der Entgeltbegrenzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung iS des § 5 Abs 1 S 1 AAÜG können auch solche Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten, in denen ein Versorgungsberechtigter vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze wegen Bezuges einer Ehrenpension eine Altersrente der Sozialversicherung erhalten hatte und von der Pflicht zur Entrichtung eigener Beiträge zur Sozialpflichtversicherung befreit war.

2. § 6 Abs 1 S 1 AAÜG, wonach den Pflichtbeitragszeiten für jedes Kalenderjahr als Verdienst das erzielte Arbeitsentgelt höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3 zugrunde zu legen ist, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.12.1997; Aktenzeichen 4 RA 7/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670775

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