nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 22.11.2000; Aktenzeichen S 73 KR 75/99)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 10.02.2004; Aktenzeichen B 1 KR 10/03 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. November 2000 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten, die durch eine psychotherapeutische Behandlung entstanden sind.

Die im Jahre 1971 geborene Klägerin begab sich am dem 20. Februar 1997 in psychotherapeutische Behandlung bei der Diplom-Psychologin C S-K, im Folgenden Behandlerin genannt. Die Behandlerin war keine approbierte Ärztin und als solche auch nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, sie wurde auch nicht im so genannten Delegationsverfahren tätig. Für die Behandlung der Klägerin in der Zeit vom 20. Februar 1997 bis zum 16. Oktober 1997 stellte die Behandlerin der Klägerin insgesamt 1.170,- DM (entsprechend 598,21 Euro) in Rechnung. Ab dem Jahre 1999 war die Behandlerin auch nach In-Kraft-Treten des Psychotherapeuten-Gesetzes nicht zur vertragstherapeutischen Behandlung für Kassenpatienten zugelassen. Die Behandlerin vertritt jedoch den Standpunkt, dass für die Dauer ihres noch anhängigen Rechtsstreites gegen die Kassenärztliche Vereinigung Berlin über ihre Zulassung zur vertragstherapeutischen Behandlung ihre Zulassung zu fingieren sei.

Am 16. April 1997 beantragte die Klägerin, damals vertreten durch die Behandlerin, die Kostenübernahme für die von der Behandlerin bereits begonnene psychotherapeutische Behandlung. Durch formloses Schreiben vom 18. April 1997 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 1999 zurück. Die Klägerin, die ihre Forderungen gegen die Beklagte an die Behandlerin schriftlich abgetreten hatte, hat vor dem Sozialgericht Berlin ihr Begehren weiterverfolgt, eine Kostenerstattung zu erreichen. Durch Urteil vom 22. November 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Behandlerin sei nicht zugelassen gewesen. Die Beklagte sei auch in der Lage gewesen, den Naturalleistungsanspruch auf psychotherapeutische Behandlung zu erfüllen.

Mit ihrer am 26. Februar 2001 bei dem Landessozialgericht eingelegten Berufung gegen das ihr am 26. Januar 2001 zugestellte Urteil macht die Klägerin geltend, ihr stehe weiterhin der behauptete Kostenerstattungsanspruch zu. Sie habe sich in einer existenziellen Notlage befunden, andere Therapeuten hätten wegen langer Wartezeiten nicht sofort zur Verfügung gestanden. Im Übrigen müsse wegen der Zulassungsfiktion zugunsten der Behandlerin diese so gestellt werden, als ob sie zugelassene Vertragstherapeutin sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. November 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten für psychotherapeutische Behandlungen zwischen dem 20. Februar und dem 16. Oktober 1997 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter ergehen, weil die Voraussetzungen der §§ 124 Abs. 2, 155 Absätze 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegen.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin ist zwar aktivlegitimiert. Ungeachtet des Umstandes, dass sie ihre Zahlungsansprüche an die Behandlerin abgetreten hat, entscheidet der Senat über ihr Stammrecht gegen die Beklagte, der nach § 53 Sozialgesetzbuch/Erstes Buch (SGB I) nicht übertragbar ist. Die Abtretung kann sich allenfalls hinsichtlich der Person des Zahlungsempfängers auswirken, das Stammrecht des Versicherten bleibt unberührt.

Die Klägerin kann ihren Anspruch jedoch nicht mit Erfolg auf § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch/

Fünftes Buch (SGB V) stützen. Danach sind die Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung, soweit sie notwendig waren, dann zu erstatten, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch einem Versicherten Kosten entstanden sind. In § 13 Abs. 1 SGB V ist ausgesprochen, dass der Anspruch auf Kostenerstattung an die Stelle des Anspruchs auf die Sachleistung tritt. Ein entsprechender Sachleistungsanspruch der Klägerin kann grundsätzlich nur dadurch begründet werden, dass ein Arzt oder Psychotherapeut die Leistung erbracht hat, der zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 einschließlich war die Behandlerin weder als Vertragsärztin noch als Psychotherapeutin im Wege des Delegationsverfahrens zur Leistungserbringung zugelassen. Die Kosten für solche nicht...

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