Leitsatz (amtlich)

Bei einem Verfolgten, der zum deutschen Sprach- und Kulturkreis gehört und Ende 1945 Polen verlassen hat, kommt es auf die Gründe der Auswanderung nach Israel nicht an. Entscheidend ist, daß der Tatbestand des § 1 Abs 2 Nr 1 BVFG erfüllt ist, der es darauf abstellt, daß der Verfolgte national-sozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt war. Bei diesem bis zum Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (1953-10-01) reichenden Tatbestand bedarf es keines Zusammenhanges zwischen dem Verlassen des Vertreibungsgebietes und der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1660051

Breith. 1982, 604

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge