Leitsatz (amtlich)
Bei einem Verfolgten, der zum deutschen Sprach- und Kulturkreis gehört und Ende 1945 Polen verlassen hat, kommt es auf die Gründe der Auswanderung nach Israel nicht an. Entscheidend ist, daß der Tatbestand des § 1 Abs 2 Nr 1 BVFG erfüllt ist, der es darauf abstellt, daß der Verfolgte national-sozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt war. Bei diesem bis zum Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (1953-10-01) reichenden Tatbestand bedarf es keines Zusammenhanges zwischen dem Verlassen des Vertreibungsgebietes und der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis.
Fundstellen
Haufe-Index 1660051 |
Breith. 1982, 604 |
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