Orientierungssatz

1. Das Risiko für die Richtigkeit einer von ihm erteilten Auskunft trägt grundsätzlich der Versicherungsträger. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine Auskunft zu einer objektiv ungeklärten Rechtsfrage - hier: Frage der Beitragsnachentrichtung für Zeiten gemäß § 16 FRG - handelt. Die Unrichtigkeit einer Auskunft ist demnach aus heutiger Sicht und nicht aus der Sicht des Versicherungsträgers bei ihrer Erteilung zu beurteilen. Auf ein Verschulden des Versicherungsträgers kommt es insoweit nicht an.

2. Ein Versicherungsträger hat Sozialleistungen, die dem Versicherten aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zustehen, für die Vergangenheit längstens nur für einen Zeitraum bis zu vier Jahren zu erbringen, wie es nunmehr § 44 Abs 4 SGB 10 für den Fall der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vorsieht. § 44 Abs 4 SGB 10 ist insoweit auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entsprechend anzuwenden. Sowohl beim Herstellungsanspruch als auch bei der Rücknahme eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsaktes im Sinne des § 44 SGB 10 geht es in den Fällen der vorliegenden Art um die Korrektur zu Unrecht versagter Leistungen. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, dem Versicherten dann, wenn es nur zu einer unrichtigen Auskunft oder Beratung durch den Versicherungsträger gekommen ist, einen Anspruch auf Sozialleistungen für die Vergangenheit von Anfang an zu geben, und in den Fällen, in denen darüber hinaus ein Verwaltungsakt erteilt wurde, der sich später als rechtswidrig erweist, nur einen Anspruch auf derartige Leistungen für einen Zeitraum von längstens vier Jahren vor der Rücknahme bzw Antragstellung. Aus § 44 Abs 4 SGB 10 und § 45 SGB 1 muß vielmehr der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, daß Sozialleistungen für den zurückliegenden Zeitraum nur in begrenztem Umfang erbracht werden sollen. Das muß jedenfalls in den Fällen gelten, in denen die neuen Vorschriften des SGB 10 bereits anwendbar sind.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.06.1985; Aktenzeichen 11a RA 19/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661526

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge