Leitsatz (amtlich)

Bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags der Rentner und des Beitragszuschusses nach § 180 Abs 5 Nr 1 RVO und § 83e Abs 2 AVG in den Fassungen des RAG 1982 sind die Leistungen aus der Höherversicherung mitzuberücksichtigen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662934

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