Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragsnachentrichtung. freiwillige Beiträge. Rentenversicherung. Beitragszeiten ab 1.1.1940 in den in die früheren Provinz Schlesien eingegliederten Ostgebieten

 

Orientierungssatz

Die Nachentrichtungsmöglichkeit nach §§ 21, 22 WGSVG ist allein als mit den Neuregelungen in § 17 Abs 1b FRG und § 20 Abs 2 WGSVG korrespondierende Vorschrift zur Beseitigung einer als unbillig empfundenen Rechtslage in das Gesetz eingefügt worden und läßt keinen Raum für eine Ausweitung der Nachentrichtungsmöglichkeit durch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf andere Sachverhalte.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.06.1998; Aktenzeichen B 12 KR 12/97 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667933

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