Orientierungssatz

Wenn die deutsche Staatsangehörigkeit während der Zeit des "Dritten Reiches" aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen faktisch entzogen oder aberkannt worden ist, so bedarf es bei im Ausland lebenden Verfolgten lediglich eines tatsächlichen Aktes in Form der Antragstellung gemäß GG Art 116 Abs 2 zur Wiedererlangung der deutschen Staatsangehörigkeit. Für das Recht zur Beitragsnachentrichtung nach AnVNG Art 2 § 49a Abs 2 und die dazu erforderliche Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach AVG § 10 genügt es also, wenn der Antrag auf Einbürgerung bis zum 1975-12-31 gestellt worden ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.06.1980; Aktenzeichen 11 RA 76/79)

BSG (Urteil vom 27.03.1980; Aktenzeichen 12 RK 48/79)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655270

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