Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Haftung des Vertragszahnarztes bei Schlechterfüllung

 

Orientierungssatz

1. Der Vertragszahnarzt schuldet im Rahmen seiner Beteiligung an der vertragszahnärztlichen Versorgung "ordentliche Arbeit" insbesondere auch in dem Sinne, daß er die Regeln der zahnärztlichen Kunst beachten muß. Diese Verpflichtung besteht nicht nur gegenüber dem Versicherten als Patienten aus dem Behandlungsvertrag, sondern auch gegenüber der KZÄV und der Ersatzkasse.

2. Die Folgen der Schlechterfüllung (hier: Eingliederung von Zahnkronen) im Rahmen der vertragszahnärztlichen Tätigkeit bestimmen sich - da Regelungen der RVO und des ZÄErsKVtr nicht zur Verfügung stehen - nach den allgemein gültigen Grundsätzen des Zivilrechts. Danach ist der Zahnarztbehandlungsvertrag grundsätzlich als Dienstvertrag nach § 611 BGB anzusehen, was zur Folge hat, daß der Zahnarzt bei Schlechterfüllung nach den Grundsätzen über die positive Vertragsverletzung (entsprechend § 325 BGB) haftet.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.05.1992; Aktenzeichen 14a/6 RKa 9/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664683

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