Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherung. Übergangsleistung. Höhe. Nachteilsausgleich. gefährdungsbedingter Tätigkeitswechsel. sozialplanmäßige Abfindung wegen Betriebsstilllegung
Orientierungssatz
Wenn die rechtlich wesentliche Ursache für die Gewährung einer sozialplanmäßigen Abfindung die Betriebsstilllegung und nicht der gefährdungsbedingte Arbeitsplatzwechsel ist, ist auch zwischen der Höhe der gewährten sozialplanmäßigen Abfindung und dem vor der Betriebsstilllegung erfolgten gefährdungsbedingten Tätigkeitswechsel ein wesentlicher innerer Zusammenhang nicht gegeben.
Nachgehend
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Umfang der von der Beklagten dem Kläger nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheitenverordnung (BKVO) zu gewährenden Übergangsleistung.
Der 1953 geborene Kläger war ab dem 12. Mai 1986 bei der Fa. D. N. AG als Maschinenführer einer Spritzgussmaschine in der Kunststoffverarbeitung beschäftigt gewesen. Nach einer stationären Behandlung des Klägers wegen eines Asthma bronchiale nebst chronischer Sinusitis und mikrozytärer Anämie erstattete das Jüdische Krankenhaus B. im Juli 1993 bei der Beklagten eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit. Nach Durchführung von medizinischen Ermittlungen (vgl. Erster Untersuchungsbefund der beratenden Ärztin Prof. Dr. E. S. vom 18. Oktober 1993, Gutachten der Ärztin für Hautkrankheiten und Arbeitsmedizin/Allergologie Dr. med. S.-S. vom 28. Mai 1994) hielt die Gewerbeärztin Dr. S. vom Landesinstitut für Arbeitsmedizin/Landesgewerbearzt in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 1995 eine berufliche Verursachung der beim Kläger seit 1992 bestehenden Asthmaerscheinungen für wahrscheinlich und empfahl Maßnahmen nach § 3 BKVO. Zwischenzeitlich war der Kläger wegen seiner Atembeschwerden auf Veranlassung des Werksarztes zum 1. Januar 1994 innerhalb der Fa. D. N. auf einen anderen Arbeitsplatz (Montierer in der Endfertigung) mit der Folge eines geringeren Verdienstes umgesetzt worden. Das Arbeitsverhältnis endete durch betriebsbedingte Kündigung zum 30. Juni 1996, da die Fa. D. N. ihren Betrieb in B. aus wirtschaftlichen Gründen komplett schloss. Wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wurde dem Kläger nach Maßgabe des Sozialplanes der Fa. D. N. vom 6. Februar 1996 eine Abfindung von 17.800,00 DM brutto gleich netto gezahlt. Der Berechnung lag der seit dem 1. Januar 1994 erzielte Verdienst in der Fertigbearbeitung als Montierer zugrunde. Sein Antrag, die Abfindung nach der Härtefallregelung des Sozialplanes vom 6. Februar 1996 durch Zugrundelegung seines früheren Verdienstes als Maschinenbediener in der Spritzgussfertigung anzuheben, hatte bei der Schiedskommission für die Betriebsschließung des Werkes B. der Fa. D. N. keinen Erfolg. Der Kläger bezog ab 31. Juli 1996 Arbeitslosengeld. Durch Bescheid vom 25. Juli 1996, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 24. September 1996 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen des Vorliegens einer Atemwegserkrankung im Sinne der Nrn. 4301 bzw. 4302 der Anlage 1 zur BKVO ab, stellte jedoch gleichzeitig einen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach § 3 BKVO - Ausgleichszahlung bei Minderverdienst - fest. Nach Ermittlung des fiktiven Verdienstes für die aufgegebene Tätigkeit in der Spritzgussfertigung bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 10. Oktober 1996 eine Übergangsleistung nach § 3 BKVO für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Mai 1996 in Höhe von 13.352,30 DM. Hierbei stellte sie dem Nettoverdienst aus der aufgegebenen Tätigkeit das tatsächlich erzielte Nettoeinkommen gegenüber und gewährte über die Gesamtdauer von 5 Jahren einen Ausgleich in Höhe von 515 für das erste Jahr (1994), 415 für das zweite Jahr (1995), 315 für das dritte Jahr (1996), 215 für das vierte Jahr (1997) und 115 für das fünfte Jahr (1998) des jeweiligen monatlichen Differenzbetrages. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und begehrte eine höhere Übergangsleistung mit der Begründung, wegen des krankheitsbedingten Arbeitsplatzwechsels Ende 1993/Anfang 1994 sei seine Sozialplanabfindung niedriger ausgefallen. Nach § 3 Abs. 2 BKVO seien alle wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen. Die Beklagte wies durch Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1997 den Widerspruch mit der Begründung zurück, auf die Höhe der gewährten Sozialplanabfindung hätte die Berufsgenossenschaft keinerlei Einfluss, so dass diese auch nicht bei der Ausgleichsberechnung nach § 3 BKVO zu berücksichtigen sei. Zwischenzeitlich war dem Kläger durch weiteren Bescheid vom 22. Januar 1997 eine Übergangsleistung von 3.011,90 DM für die Zeit vom 1. Mai 1996 bis Ende September 1996 gewährt worden. Als Nettoverdienst bei der jetzigen Tätigkeit war hierbei wie auch später das dem Kläger gewährte Arbeitslosengeld zugrunde gelegt worden.
Am 12. März 1997 hat der Kläger beim Sozialgericht Berlin (SG) Klage erhoben und sein Begehren auf Gewährung einer höheren Übergangsleistung weiter verfolgt...