Leitsatz (amtlich)

Die VV BVG § 51 Nr 1 Abs 1 S 2 idF vom 1953-08-31 steht zu der Auslegungsvorschrift des BVG § 33 Abs 2 S 1, die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung gelte nicht als sonstiges Einkommen, nicht im inneren Widerspruch. Sie stellt ihre folgerichtige Ergänzung dar.

Die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung des nicht rentenberechtigten Elternteiles ist bei der Festsetzung der Elternrente als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen.

Der anerkannte Grundsatz des Verbots der Doppelkürzung wird hierdurch nicht verletzt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.02.1958; Aktenzeichen 8 RV 381/55)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3447422

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