Leitsatz (amtlich)
Die VV BVG § 51 Nr 1 Abs 1 S 2 idF vom 1953-08-31 steht zu der Auslegungsvorschrift des BVG § 33 Abs 2 S 1, die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung gelte nicht als sonstiges Einkommen, nicht im inneren Widerspruch. Sie stellt ihre folgerichtige Ergänzung dar.
Die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung des nicht rentenberechtigten Elternteiles ist bei der Festsetzung der Elternrente als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen.
Der anerkannte Grundsatz des Verbots der Doppelkürzung wird hierdurch nicht verletzt.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI3447422 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen