Entscheidungsstichwort (Thema)

Schutz der Verwaltung vor unzumutbarer Erstattungspflicht

 

Orientierungssatz

Der Versicherungsträger muß auch in den Fällen die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht erstatten, in denen der Widerspruchsführer durch eine schuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im Antragsverfahren die Verwaltungsentscheidung veranlaßt hat, die bei zulässig nachgeholter Mitwirkung aufgehoben werden muß.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.07.1992; Aktenzeichen 4 RA 20/91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651184

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