Entscheidungsstichwort (Thema)
Schutz der Verwaltung vor unzumutbarer Erstattungspflicht
Orientierungssatz
Der Versicherungsträger muß auch in den Fällen die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht erstatten, in denen der Widerspruchsführer durch eine schuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungspflichten im Antragsverfahren die Verwaltungsentscheidung veranlaßt hat, die bei zulässig nachgeholter Mitwirkung aufgehoben werden muß.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1651184 |
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