Orientierungssatz

Bemessung des Übergangsgeldes:

1. Bei Mehrfachbeschäftigten ist für jedes vorangegangene Arbeitsverhältnis ein (Teil-)Regellohn gesondert zu ermitteln. Die Summe der "Teilregellöhne" bildet dann den "Regellohn".

2. Bei der Berechnung des Übergangsgeldes nach § 59 AFG ist die Berechnungsmethode des § 112 AFG weder unmittelbar noch analog anwendbar und eine Begrenzung auf die "tarifliche" Arbeitszeit nicht möglich.

3. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgedanken, nach dem im Sozialrecht Ersatzleistungen nur für im Rahmen der nach der AZO zulässigen Stundenzahlen erzielten Lohn zulässig sind, weil anderenfalls ein Rückgriff auf die "tarifliche" Arbeitszeit nicht notwendig gewesen wäre.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664959

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