Entscheidungsstichwort (Thema)
Kriegsopferversorgung. ursächlicher Zusammenhang. Luftschutzdienst. Tuberkulose. Anerkennung. ehemalige DDR. Rechtsverbindlichkeit
Orientierungssatz
1. Zur Nichtanerkennung einer Tuberkuloseerkrankung als Folge einer Schädigung durch den Dienst als Luftschutzhelfer.
2. Art 19 EinigVtr iVm EinigVtr Anl I Kap VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst h ist nicht zwingend im Umkehrschluß zu seinem Wortlaut dahingehend auszulegen, daß im Hinblick auf jede Anerkennung eines Kriegsleidens in der ehemaligen DDR der Ursachenzusammenhang zwischen einer Gesundheitsstörung und einer Schädigung iS des § 1 BVG als verbindlich festgestellt gelten muß.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung und Entschädigung einer Tuberkuloseerkrankung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der 1926 geborene, am 2. Dezember 1985 aus dem ehemaligen Ost-Berlin nach Berlin (West) zugezogene Kläger stellte am 27. Dezember 1985 bei dem Beklagten einen Antrag auf Versorgung, mit dem er geltend machte, dass eine doppelseitige Lungen-Tbc mit Thorakoplastik 1. bis 7. Rippe links und Emphysem-Bronchitis sowie eine Spondylarthrose der Hals- und Lendenwirbelsäule als Folge der Tbc-Erkrankung auf einen Luftschutzeinsatz im Jahre 1942 zurückzuführen seien. Den Dienst als Luftschutzhelfer habe er aufgrund einer Heranziehung des Hitler-Jugend-Bannes 200 im Polizeirevier in Berlin-Lichterfelde geleistet.
In der DDR sei ihm wegen dieses mit 70 % bewerteten Körperschadens eine Kriegsbeschädigtenrente gewährt worden. Er legte einen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt des Landes Brandenburg vom 5. Oktober 1948 vor, mit welchem ihm Rente nach der Verordnung über die Zahlung von Rente an Kriegsinvaliden und Kriegshinterbliebene ab dem 1. November 1948 gewährt worden war, sowie zwei weitere Bescheide über die Gewährung einer Kriegsbeschädigtenrente des FDGB-Kreisvorstandes Weißensee vom 14. Februar und 29. März 1978.
Zum Nachweis seiner Erkrankung reichte er einen Befund des Staatlichen Gesundheitsamtes/Lungenfürsorge vom 15. Juli 1943, ärztliche Bescheinigungen des Städtischen Krankenhauses P B vom 1. November 1949 und des Walderholungsheimes H vom 1. März 1944, den Entlassungsbericht der H-U-Klinik vom 19. Januar 1982 und eine eidesstattliche Versicherung des Rentners Dr. P vom 29. August 1983 zu den Akten des Beklagten.
Mit Schreiben vom 24. Februar 1986 teilte das Städtische Krankenhaus B P B mit, dass Patientenunterlagen aus dem Jahr 1949 nicht mehr aufbewahrt würden. Das Berlin Document-Center teilte am 17. März 1986 mit, dass Unterlagen über den Dienst des Klägers als Luftschutzhelfer nicht vorhanden seien.
Im Schreiben vom 17. März 1986 schilderte der Kläger seinen Dienst als Luftschutzhelfer so, dass sie sich nach Meldung im Revier auf Feldbetten zur Ruhe hätten begeben können. Der nächste Tag sei aber wieder ein Arbeitstag gewesen. Zu den allgemein bekannten Aufgaben des Luftschutzes hätten Kontrollgänge und u.a. die Bekämpfung und Unschädlichmachung von Phosphor-Stabbrandbomben gehört.
Nachdem der Beklagte am 20. Juni 1986 intern festgestellt hatte, dass der vom Kläger ausgeübte Dienst als Luftschutzhelfer im Rahmen des § 3 Abs. 1 Buchst. o BVG versorgungsrechtlich geschützt sei, veranlasste er eine lungenärztliche Stellungnahme des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. T vom 27. Oktober 1986 in der dieser ausführte, bisher stünde nur fest, dass der Kläger sich während des Luftschutzdienstes 1942 eine Erkältung zugezogen habe, im Juni 1943 die Zurückstellung vom Einsatz durch das Wehrbereichskommando verfügt und im Juli 1943 eine frische Tbc festgestellt worden sei. Der Beginn könne auf das erste Quartal 1943 datiert werden. Da auch in der damaligen Zeit nicht jede Erkältung der Anfang einer Tbc gewesen sei und nicht jede Tbc mit Erkältungsbeschwerden ein Jahr vor Feststellung des Befundes begonnen habe, könne ohne weitere Ermittlungen zum Krankheitsverlauf nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden, dass es sich bei der starken Erkältung im Jahre 1942 um den Beginn der im Juli 1943 festgestellten Tbc gehandelt habe.
Im Schreiben vom 28. November 1986 legte der Kläger ergänzend dar, dass er sich die Erkältung im Herbst bzw. November des Jahres 1942 zugezogen habe. Er habe sich damals an den Revierleiter gewandt, um eine Befreiung vom Nachtdienst zu erhalten, was wegen der vermeintlichen Bagatellerkrankung aber abgelehnt worden sei. Er hätte dann aber Fieber und Stiche in der Brust bekommen und sei für ca. drei Wochen krankgeschrieben worden. Er habe weiter Beschwerden gehabt, sich müde, schlapp und leistungsunfähig gefühlt ohne die Zusammenhänge zu erkennen, bis anlässlich seiner Musterung zum Wehrdienst erstmalig die Diagnose einer Lungentuberkulose gestellt worden sei.
Nach Erstattung eines Befundberichtes der behandelnden Ärzte für Lungen- und Bronchialheilkunde Sch vom 10. Dezember 1986 und Beiziehung eines für die Bun...