Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenzahlung in das Ausland: § 18 Abs 2 WGSVG. gewöhnlicher Aufenthalt

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anwendung des § 18 Abs 2 WGSVG setzt voraus, daß der Verfolgte vor dem Verlassen der in dieser Vorschrift bezeichneten Gebiete dort einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.08.1996; Aktenzeichen 4 RA 85/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670553

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