Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Rentenhöhe.
Der im Juni 1932 geborene Kläger wurde 1972 als Hochschuldozent durch Einbeziehung in die Altersversorgung der Intelligenz (AVI) in das Zusatzversorgungssystem der Staatlichen Versicherung der DDR aufgenommen. Sein Beschäftigungsverhältnis an der H-Universität zu Berlin – seit 1978 als ordentlicher Professor im Bereich Philosophie, seit Dezember 1989 zugleich als Sektionsdirektor – wurde zum 31. Dezember 1992 aufgelöst. Der Arbeitgeber bescheinigte für 1989 einen Jahresbruttoverdienst von 37.427,– Mark und für das erste Halbjahr 1990 einen Bruttoverdienst von 21.000,– Mark sowie schließlich für die Zeit vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990 einen Jahresnettoverdienst von 31.440,– Mark. Ab 1. Januar 1993 bezog der Kläger vom Arbeitsamt Altersübergangsgeld.
Einer Aufforderung des Arbeitsamtes entsprechend beantragte der Kläger bei der Beklagten zum 1. Januar 1995 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Durch Bescheid vom 30. Mai 1995 bewilligte ihm die Beklagte diese Rente antragsgemäß. Die monatliche Rente betrug 2.474,32 DM, vom 1. Juli 1995 an 2.535,74 DM. Die Beklagte wies in dem Bescheid u.a. darauf hin, dass bei der Rentenberechnung die vom Versorgungsträger im Entgeltbescheid festgestellten Entgelte berücksichtigt worden seien.
Im März 2001 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag. Er machte geltend, die Beklagte habe für die Jahre 1991, 1993 und 1994 zu geringe Entgeltpunkte berücksichtigt. Obwohl die Einkommen „Ost” nach Anlage 10 zum Sozialgesetzbuch (SGB) VI auf Einkommen „West” hochgerechnet würden, könnten Versicherte aus dem Beitrittsgebiet – anders als Versicherte aus den alten Bundesländern – die Höchstwerte an Entgeltpunkten nach Anlage 2 b zum SGB VI für die genannten Jahre nicht erreichen. Dies liege daran, dass die Hochrechnungs-Faktoren der Anlage 10 für diese Jahre zu gering bemessen seien. Er habe 1991 Beiträge auf Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze -BBG- (Ost), in den Jahren 1993 und 1994 in Höhe von 37,5 % bzw. 37,1 % der BBG (Ost) entrichtet. Gleichwohl entsprächen die ihm von der Beklagten gutgebrachten Entgeltpunkte für 1991 nicht dem Höchstwert der Anlage 2 b bzw. für 1993 und 1994 nicht dem entsprechenden prozentualen Anteil des Höchstwertes, sondern lägen darunter. Für 1991 betrage die Differenz 0,2660 Entgeltpunkte, für 1993 0,0191 Entgeltpunkte und für 1994 0,0347 Entgeltpunkte. Diesen Sachverhalt halte er für verfassungswidrig und begehre Entgeltpunkte für 1991 in voller Höhe und für 1993 und 1994 proportional entsprechend Anlage 2 b SGB VI.
Ferner verlangte der Kläger eine Vergleichsberechnung des (fiktiven) Zahlbetrages aus Zusatzversorgung und Sozialversicherungsrente als besitzgeschützt. Als Hochschullehrer hätte er eine Zusatzversorgung in Höhe von 80 % seines maßgeblichen Bruttoeinkommens erhalten. Seine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit liege innerhalb der Vertrauensschutzfrist des Einigungsvertrages (EV), die nach dem Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz – 2. AAÜG-ÄndG) nunmehr auch in § 4 Abs. 4 AAÜG ihre Widerspiegelung finden solle. Die Vergleichsberechnung stehe ihm aber auch für den Fall zu, dass auf das gesetzliche Rentenalter (das vollendete 65. Lebensjahr) abzustellen sei, das er erst nach Ablauf der Vertrauensschutzfrist des EV (30. Juni 1995) erreicht habe. Die dem EV zugrunde liegende Annahme, dass sich die Lebensverhältnisse in Ost- und Westdeutschland innerhalb von fünf Jahren angleichen würden, halte er für eine folgenschwere Illusion. Deshalb verstoße der Stichtag 30. Juni 1995 gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Durch Bescheid vom 27. September 2001 – bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 26. April 2002 – lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab.
Mit der Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin führte der Kläger ergänzend aus, § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG müsse ihm in jedem Falle im Hinblick auf den Beginn seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit innerhalb der Vertrauensschutzfrist zugute kommen. In der DDR wäre er bei Umstrukturierung der Universität, z.B. Aufhebung des von ihm innegehabten Lehrstuhls, vorzeitig emeritiert worden und hätte sofort Altersrente und Zusatzversorgung aus der AVI in ihrer speziellen Ausgestaltung für Hochschullehrer oder aber bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres die bisherigen Bezüge weitererhalten. Jedenfalls wäre er nicht „unversorgt” ausgeschieden. Wäre die Auffassung der Beklagten richtig, dass die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit – weil es sie in der DDR nicht gegeben habe – die Anwendbarke...