nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 26.06.1998; Aktenzeichen S 51 Ar 2470/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 1998 wird zurückgewiesen; auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin geändert. Die Bescheide vom 22. April und 18. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1996 werden in vollem Umfang aufgehoben. Die Beklagte hat dem Kläger die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld bzw. deren Umfang und die entsprechende Verpflichtung zur Erstattung erbrachter Leistungen.
Der jetzt 61 Jahre alte Kläger war bis Februar 1990 als Redakteur, vom 1. März 1990 bis 30. April 1991 bei einem anderen Arbeitgeber als stellvertretender Chefredakteur und vom 1. Mai 1991 bis 31. Dezember 1993 bei einem weiteren Arbeitgeber wiederum als Redakteur beschäftigt. Er verdiente zuletzt 5.379,50 DM brutto monatlich. Das letzte Arbeitsverhältnis endete durch eine vom Arbeitgeber mit Brief vom 11. November 1993 erklärte Kündigung.
Am 9. Dezember 1993 meldete sich der Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 1994 arbeitslos und beantragte, ihm Arbeitslosengeld zu gewähren. In dem Antragsvordruck gab er dabei an, dass auf seiner Lohnsteuerkarte 1994 zu Beginn des Jahres die Steuerklasse V eingetragen sei. Bei Abgabe des Antrags Anfang März 1994 legte der Kläger sowohl seine Steuerkarte wie auch die seiner Frau (bzw. eine Ablichtung davon) vor, in der ursprüng-lich die Steuerklasse IV und kein Kinderfreibetrag eingetragen war. Diese Eintragung war am 11. November 1993 mit Wirkung ab 1. Januar 1994 dahin geändert worden, dass nunmehr ein Kinderfreibetrag 0,5 eingetra-gen war. Am 16. November 1993 war dann in die Lohnsteuerkarte der Ehefrau mit Wirkung vom 1. Januar 1994 die Steuerklasse III und der Kinderfreibetrag 0,5 eingetragen worden.
Mit Bescheid vom 11. März 1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger, der vom 1. Januar bis 28. Februar 1994 Krankengeld bezogen hatte, Arbeitslosengeld ab 1. März 1994 in Höhe von 545,40 DM wöchentlich nach der Leistungsgruppe C. Auf der Rückseite dieses Bescheides ist in einem Schema erläutert, dass die Leistungsgrup-pe C der Steuerklasse III zugeordnet ist.
Mit Bescheid vom 1. Juli 1994 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 1. Juli 1994 aufgrund einer vom Kläger an diesem Tag aufgenommenen Beschäftigung auf.
Am 31. Januar 1995 meldete sich der Kläger mit Wirkung vom 15. Februar 1995 erneut arbeitslos und bean-tragte, ihm das Arbeitslosengeld wiederzubewilligen. Dabei gab er an, dass sich bei den Eintragungen auf sei-ner Lohnsteuerkarte keine Änderungen ergeben hätten. Er legte ferner eine Arbeitsbescheinigung vor, aus der sich ergibt, dass in seiner Lohnsteuerkarte die Steuerklasse V eingetragen war, sowie seine Lohnsteuerkarte 1995 im Original (oder eine Ablichtung), in der die Steuerklasse V eingetragen war.
Mit Bescheid vom 24. Februar 1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger wieder Arbeitslosengeld ab 15. Februar 1995, wiederum nach der Leistungsgruppe C. Auch dieser Bescheid enthält auf der Rückseite ein Schema, dem zu entnehmen ist, dass die Leistungsgruppe C der Steuerklasse III zugeordnet ist.
Mit Brief vom 1. Dezember 1995 übersandte der Kläger der Beklagten seine Lohnsteuerkarte 1996 mit der Bitte um Beachtung der geänderten Steuerklasse (ab 1. Januar 1996: IV). Nach entsprechender Aufforderung durch die Beklagte teilte der Kläger zur von der Beklagten beabsichtigten Prüfung der Frage, ob der von ihm veranlasste Steuerklassenwechsel leistungsrechtlich beachtlich sei, am 22. Dezember 1995 das von seiner Frau im Dezember 1995 erzielte Bruttoarbeitsentgelt mit.
Am 27. Dezember 1995 nahm der Kläger wieder eine Beschäftigung auf.
Am 23. Januar 1996 stellte die Beklagte fest, dass dem Kläger Arbeitslosengeld nach der Leistungsgruppe C statt nach der Leistungsgruppe D gezahlt worden war. Dies teilte sie ihm mit Brief vom 29. Januar 1996 mit und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Der Kläger erklärte daraufhin, dass er eine unrichtige Zahlung nicht habe erkennen können. Er sei 1994 erstmals arbeitslos geworden und habe "sozialpolitischen Broschüren" entnommen, dass das Arbeitslosengeld etwa 60 vom Hundert des Nettoverdienstes betrage. Dem habe die Bewilligung von rd. 2.100,- DM genau entsprochen. Außerdem seien von ihm alle Unterlagen exakt vorgelegt worden. Wenn der Bezieher von Arbeitslosengeld die Höhe der Abzüge prüfen solle, müsse er seines Erachtens eine detaillierte Abrechnung bekommen ähnlich einem Gehaltszettel.
Mit Bescheid vom 22. April 1996 nahm die Beklagte "den Bescheid" über die Bewilligung des Arbeitslosengeldes "wegen (einer) wesentlichen Änderung der Verhältnisse" nach § 45 des Zehnten Buchs des Sozialge-setzbuches (S...