Orientierungssatz

1. Die Zugehörigkeit zu einem ausländischen gesetzlichen Krankenversicherungssystem vermag einen Anspruch auf Beitragszuschuß gemäß § 83e AVG (= § 1304e RVO) nur dann auszuschließen, wenn das ausländische System im Leistungsumfang der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung im Ergebnis gleichkommt, also von ihr nur unwesentlich oder geringfügig abweicht.

2. Ein solcher Ausschlußcharakter ist der brasilianischen gesetzlichen Krankenversicherung (INPS) jedenfalls bis auf weiteres abzusprechen: Der der INPS unterliegende Versicherte hat keine Möglichkeit, unter einer Vielzahl frei praktizierender Ärzte den Arzt seines Vertrauens in Anspruch zu nehmen; es besteht kein Anspruch auf Hilfsmittel, und eine zahnärztliche Versorgung, die über einfaches Plombieren und Zähneziehen hinausgeht, ist erst im Aufbau begriffen. Demgegenüber gilt in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung das Prinzip der freien (Kassen-)Arztwahl (§ 368d RVO), besteht Anspruch auf Ausstattung mit Hilfsmitteln (§§ 182, 182b RVO), und ist die zahnärztliche Versorgung im Prinzip umfassend, insbesondere werden auch zu den Kosten für Zahnersatz und Zahnkronen Zuschüsse gewährt (§ 182 Abs 1 Nr 1 Buchst a und d RVO).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.06.1983; Aktenzeichen 11 RAz 2/82)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657927

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