Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragsnachentrichtung nach Art 12 SozSichAbkDVbg ISR. Setzung von Ausschlußfristen

 

Orientierungssatz

1. Nach Art 12 SozSichAbkDVbg ISR bzw Art 2 § 49a Abs 3 AnVNG (= Art 2 § 51a Abs 3 ArVNG) gilt für die Antragstellung eine Ausschlußfrist und der Versicherungsträger kann für die Zahlung der Beiträge auch eine Ausschlußfrist setzen. Darin ist zugleich die Befugnis des Versicherungsträgers angelegt, auch für die Konkretisierung (als anerkanntem Teil des Nachentrichtungsverfahrens) eine Ausschlußfrist zu setzen. Dies kann aber nicht für den Nachweis der Zugangsvoraussetzungen gelten (vgl BSG 16.10.1986 12 RK 30/86 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 66).

2. Den Vorschriften der Art 2 § 49a Abs 3 AnVNG, Art 12 S 3 und 6 SozSichAbkDVbg ISR läßt sich wohl entnehmen, daß all das, was zur rechtsgestaltenden Ausübung des Nachentrichtungsrechts erforderlich ist, in zeitlichem Zusammenhang mit den gesetzlich vorgegebenen Ausschlußfristen stehen muß. Erforderlich zur Ausübung des Nachentrichtungsrechts ist aber neben der Antragstellung und der Beitragszahlung nur die Bestimmung der Beiträge nach Plazierung und Höhe - also die Konkretisierung - und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen (dies letztere spätestens im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist). Ist all diesen Erfordernissen - fristgerecht - genügt, so ist das Nachentrichtungsrecht wirksam ausgeübt, die Nachentrichtung vollzogen und zwar unabhängig davon, ob der Berechtigte den Nachweis der Zugangsvoraussetzungen bereits erbracht hat oder nicht. Dies ist lediglich eine Frage der Anerkennung der Beitragsnachentrichtung durch den Versicherungsträger.

3. Hängt vom Nachweis der Zugangsvoraussetzungen aber nicht die Wirksamkeit der Nachentrichtung ab, sondern lediglich die Anerkennung derselben durch den Versicherungsträger, so kann der Bestand des Nachentrichtungsrechts auch nicht von der Einhaltung einer (gesetzlich nicht vorgesehenen) Frist abhängig sein, die zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen in keiner Beziehung steht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663410

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