Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich. Erstattung von Aufwendungen für Leistungen zur beruflichen Rehabilitation durch Träger der Versorgungslast nach Abänderungsentscheidung

 

Orientierungssatz

Zur Berechnung des Umfangs der Erstattung von Aufwendungen des Rentenversicherungsträgers (§ 225 SGB 6) für Leistungen zur beruflichen Rehabilitation durch den Träger der Versorgungslast nach Abänderungsentscheidung gemäß § 10a VersorgAusglHärteG.

 

Tatbestand

Streitig ist eine weitere Erstattungsforderung in Höhe von 29.187,62 DM, die die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend macht, weil sie einer versorgungsausgleichsberechtigten Versicherten berufsfördernde Leistungen der Rehabilitation erbracht hat.

Die Ehe der Versicherten (M.R.) wurde durch Urteil des Amtsgerichts Königstein im T vom 23. Oktober 1985, rechtskräftig ab 13. Dezember 1985, geschieden. Zum Versorgungsausgleich traf das Urteil die Regelung, von dem Konto des ebenfalls bei der Klägerin versicherten Ehemannes (R.H.R.) seien Rentenanwartschaften in Höhe von 220,25 DM zugunsten der M.R. zu übertragen. Ferner wurde bestimmt, zum Ausgleich von Versorgungsanwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die für R.H.R. von der Beklagten durchgeführt wird, seien Rentenanwartschaften in Höhe von 5,79 DM zugunsten der M.R. bei der Klägerin zu begründen (sogenanntes Quasi-Splitting).

Im September 1988 stellte die Beklagte beim Amtsgericht Königstein einen Antrag auf nachträgliche Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 10 a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG). Im Oktober 1985 sei die Anwartschaft des R.H.R. aus der Zusatzversorgung noch nicht unverfallbar gewesen; dies habe sich nun durch Eintritt eines Versicherungsfalles geändert.

Mit Bescheid vom 11. Januar 1989 gewährte die Beklagte R.H.R. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus seiner Zusatzversorgung ab dem 1. Mai 1987. Bezüglich der Rentenhöhe war unter Hinweis auf das Abänderungsverfahren ein Rückforderungsvorbehalt aufgenommen.

Mit Beschluss vom 10. April 1989 änderte das Amtsgericht Königstein das Urteil vom 23. Oktober 1985. Es übertrug Rentenanwartschaften in Höhe von 183,80 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit und begründete zu Lasten der Beklagten Rentenanwartschaften der M.R. gegen die Klägerin in Höhe von 94,86 DM.

Auf die am 24. April 1989 eingelegte Beschwerde der Beklagten änderte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main mit Beschluß vom 5. Juli 1991 den angefochtenen Beschluss, es übertrug Rentenanwartschaften in Höhe von 183,70 DM und begründete Rentenanwartschaften in Höhe von 159,35 DM. Der Beschluß wurde am 20. August 1991 rechtskräftig. Im August 1991 machte die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Oktober 1988 bis zum 31. August 1991 gegenüber R.H.R. von dem Rückforderungsvorbehalt Gebrauch und forderte 48,55 DM je Monat zurück.

Zwischenzeitlich hatte die Beklagte der M.R., die bis zum 31. Oktober 1988 118 Monate Versicherungszeit aus eigener Versicherung zurückgelegt hatte, mit Bescheiden vom 25. Oktober 1988 und 12. Januar 1990 Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bewilligt. Diese Maßnahmen wurden vom 5. September 1989 bis zum 11. Dezember 1989 (auf der Grundlage des 1. Bescheides) und vom 12. Dezember 1989 bis zum 31. Dezember 1991 (auf der Grundlage des 2. Bescheides) durchgeführt. Die Kosten betrugen 12.320,38 DM (1. Maßnahme) und 105.189,25 DM (2. Maßnahme).

Mit Schreiben vom 16. November 1992 forderte die Klägerin bei der Beklagten für beide Rehabilitationsmaßnahmen einen Erstattungsbetrag von 30.560,49 DM an. Dies sei der Kostenanteil, der auf die durch den Versorgungsausgleich begründeten Rentenanwartschaften entfalle. Dabei legte sie zu Lasten der Beklagten begründete Anwartschaften in dem Umfang zugrunde, der sich aus dem Beschluß des OLG Frankfurt/Main ergibt. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, sie sei zum Ausgleich nur entsprechend dem Anwartschaftsumfang verpflichtet, den das Amtsgericht Königstein mit Urteil vom 23. Oktober 1985 begründet habe. Den sich danach ergebenden Betrag, den die Klägerin mit 1.372,87 DM berechnete, zahlte die Beklagte.

Im März 1995 erhob die Klägerin Klage auf Zahlung von 29.187,62 DM. Sie hat die Auffassung vertreten, die Erstattungsvoraussetzungen nach § 225 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) seien auch insoweit gegeben, als bei Bewilligung der Rehabilitationsleistungen an M.R. die erhöhten, von ihr bei der Berechnung der Erstattungsforderung zugrundegelegten Anwartschaften bereits zugunsten der M.R. begründet (im Versicherungskonto vorhanden) gewesen seien. Dies ergebe sich aus § 10 a Abs. 7 Satz 1 VAHRG, wonach Abänderungsentscheidungen - hier die Entscheidung des OLG Frankfurt/Main - auf den Zweitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten zurückwirkten. Diese Rückwirkung werde für Änderungsentscheidungen allgemein angeordnet und sei auch im Erstattungsverfahren zu beachten. Etwas anderes ergebe si...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?