Verfahrensgang
SG Berlin (Urteil vom 27.05.2002; Aktenzeichen S 14 RA 1331/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger Erwerbsunfähigkeitsrente ohne Anrechnung seines Erwerbseinkommens zusteht.
Der Kläger ist im Juli 1953 in der DDR geboren. Im Kleinkindalter wurden ihm beide Beine im Oberschenkel und der linke Unterarm amputiert. In der DDR absolvierte er ab Juni 1969 eine Lehre als Phonotypist in einer Reha-Einrichtung bei H.… Ab dem 1. November 1969 wurde ihm eine Invalidenrente sowie Sonderpflegegeld gewährt. Der Kläger war dann ab Januar 1975 als Arztsekretär bei dem Krankenhaus P… B… beschäftigt. Von September 1981 bis August 1982 war er Student (klinische Psychologie) an der H…-Universität. Am 15. September 1983 siedelte der Kläger, der nicht als Vertriebener nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt ist, nach Berlin/West über. Auf seinen Rentenantrag veranlasste die Beklagte ein Gutachten des Orthopäden Dr. S…, der zu der Einschätzung gelangte, der Kläger könne Arbeiten von wirtschaftlichem Wert nicht verrichten.
Mit Bescheid vom 23. Mai 1985 gewährte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ausgehend von einem am 17. Oktober 1983 eingetretenen Versicherungsfall ab dem 1. November 1983. Dabei wurde der Zeitraum vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1982 mit insgesamt 90 Werteinheiten bewertet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 23. Mai 1985 (der den Bescheid vom 27. September 1984 abgelöst hatte) Bezug genommen.
Im Oktober 1987 nahm der Kläger eine Beschäftigung als Angestellter für Datenerfassung beim Land Berlin – Senatsverwaltung für Inneres – auf, die er nach wie vor als Vollzeitbeschäftigung ausübt und die zu Beginn wie heute nach der Tarifgruppe VIII des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT) vergütet wird. Die Beklagte nahm im Rahmen mehrerer Überprüfungen des Rentenanspruchs an, diese Tätigkeit werde auf Kosten der Gesundheit ausgeübt, und brachte den festgestellten dynamisierten Rentenanspruch bis zum 31. Dezember 2000 zur Auszahlung.
Ausgehend von einer Selbstauskunft des Klägers zu seinem Einkommen überprüfte die Beklagte die Fortzahlung der Rente ab dem 1. Januar 2001. Bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen im Sinne des § 96a Sozialgesetzbuch – 6. Buch – (SGB VI) ging sie davon aus, dass die individuell zu Grunde zu legenden Entgeltpunkte mit 0,9 zu bestimmen seien und im Hinblick auf den Beschäftigungsort des Klägers – Senatsverwaltung für Inneres/Klosterstraße/Berlin-Mitte – der aktuelle Rentenwert Ost zur Anwendung gelange. Mit (Renten-) Bescheid vom 26. Oktober 2000 verfügte sie, dass nur noch der in der Erwerbsunfähigkeitsrente immer enthalten gewesene Höherversicherungsanteil zur Auszahlung komme. Die Erwerbsunfähigkeitsrente sei auch nicht als Teilrente zu gewähren, da das Arbeitsentgelt des Klägers die einschlägigen Hinzuverdienstgrenzen überschreite. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er habe vor der Entscheidung die Auskunft erhalten, er genieße (als ehemaliger) Invalidenrenten- und Sonderpflegegeldberechtigter Bestandschutz. Der Wegfall der Rente stelle für ihn einen unüberwindbaren Einschnitt dar, da das Geld eingeplant sei.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach §§ 302 b Abs. 1, 313 SGB VI seien für den Kläger ab dem 1. Januar 2001 die Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Unbefristeter Vertrauensschutz nach § 302b Abs. 2 SGB VI bestehe nicht, da der Kläger bereits 1983 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen sei, komme er nicht in den Genuss der Regelung, die nur Versicherte betreffe, die am 31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Invalidenrente oder Bergmanns-Invalidenrente sowie Blindengeld oder Sonderpflegegeld gehabt hätten. Damit solle nur eine Schlechterstellung dieses Personenkreises gegenüber denjenigen vermieden werden, die eine entsprechende hinzuverdienstunabhängige Invalidenrente nach dem Übergangsrecht für die Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets beziehen.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Auszahlung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente ohne Anrechnung seines Erwerbseinkommens begehrt. Ihm sei gesagt worden, die Hinzuverdienstgrenzen fänden keine Anwendung, da er bereits in der DDR Invalidenrente und Sonderpflegegeld bezogen habe. Er habe 16 Jahre lang Rente erhalten. Sein Gesundheitszustand sei unverändert. Er könne sich nicht vorstellen, dass eine so gravierende Rechtsänderung eingetreten sei, dass ihm nunmehr keine Rente mehr zustehe. Eine solche Regelung verstoße gegen Verfassungsgrundsätze. Sie stelle einen unzulässigen Eingriff in sein Eigentumsrecht an der Erwerbsunfähigkeitsrente dar, verletze – insbesondere in Anbetracht der zu kurzen Übergangsfrist – Grundsätze des Vertrauensschutzes und sei unverhältnismäßig, da ein angemes...