nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 08.10.1999; Aktenzeichen S 75 KR 43/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. Oktober 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Hilfe beim An- und Ausziehen und Duschen anlässlich der verordneten Bewegungsbäder und Unterwasserdruckstrahlbehandlungen gewähren muss.
Die 1943 geborene Klägerin leidet an einer juvenilen chronischen Polyarthritis mit schwersten Gelenkzerstörungen und Fehlstellungen sowie zahlreichen Sekundärveränderungen und Kontrakturen. Bei einem Verkehrsunfall im Jahre 1996 kam es zu einer Lendenwirbelsäulenfraktur, die in den darauffolgenden Jahren zu einer zunehmenden Schiefhaltung der Wirbelsäule führte; daneben besteht ein Zustand nach Ellenbogen- und Oberschenkelhalsfraktur rechts aufgrund eines weiteren Verkehrsunfalles im Jahre 1998. Wegen Problemen im pulmologischen Bereich ist die Klägerin seit 1985 mit einem Tracheostoma mit Trachealkanüle versorgt. Seit ihrem 21. Lebensjahr ist sie auf den Rollstuhl angewiesen.
Trotz ihrer Behinderungen absolvierte die Klägerin die Handelsschule und machte eine Lehre als Bürogehilfin. Zuletzt arbeitete sie 14 Jahre lang als Chefarztsekretärin im E. Krankenhaus in Sch. Seit 1990 ist sie Erwerbsunfähigkeitsrentnerin. Die Pflegekasse gewährt ihr seit dem 20. März 1996 Leistungen nach Pflegestufe III. Aus dem Pflegegutachten vom 19. Dezember 1996 ergibt sich, dass die Klägerin auf die völlige Übernahme aller körperbezogenen Verrichtungen durch Dritte angewiesen ist.
Am 16. Mai 1997 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Assistenz beim Be- und Entkleiden und beim Duschen anlässlich der verordneten Bewegungsbäder. Derzeit erhalte sie zwar alle notwendigen Hilfen in einem Umfang von etwa 45 Minuten im Krankenhaus Sch. aufgrund ihrer Stellung als ehemalige Mitarbeiterin. Sie befürchte aber, dass diese Hilfe nicht mehr gewährleistet werden könne, wenn ihre dortige Bezugsperson in naher Zukunft in den Ruhestand gehe.
Am 18. August 1997 wurde der Klägerin nach den Angaben der Beklagten telefonisch mitgeteilt, dass es keine Möglichkeit gebe, die beantragte Assistenz zu gewähren.
Am 27. Januar 1998 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Berlin, da ihr Antrag nicht ordnungsgemäß bearbeitet worden sei.
Mit Bescheid vom 22. Juni 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung der beantragten Hilfe beim Be- und Entkleiden und Duschen ab und führte zur Begründung aus, die im Land Berlin mit den Krankenhäusern vereinbarten Vergütungssätze für die Abgabe von Bewegungsbädern und Unterwasserdruckstrahlbehandlungen beinhalteten auch die Nachbehandlung, Ruhe und Bedienung. Wegen des unterschiedlichen Gesundheitszustandes sei die zu gewährende Assistenz nicht minutiös fixiert. Darüber hinaus könnten Kosten nicht übernommen werden. Außerdem sei nach einer Information der Beklagten die Behandlung im E. Krankenhaus Sch. weiter sichergestellt.
Zu diesem Zeitpunkt zahlte die Beklagte den Krankenhäusern im Land Berlin 17,55 DM bzw. 14,75 DM für ein Bewegungsbad und 24,70 DM für eine Unterwasserdruckstrahlbehandlung.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 16. Juli 1998 Widerspruch.
Daraufhin holte die Beklagte eine Auskunft der Frau I. vom E. Krankenhaus Sch. vom 28. August 1998 ein. Diese erklärte, die Versorgung der Klägerin mit Bewegungsbädern und Unterwasserdruckstrahlmassagen einschließlich der benötigten Assistenz sei weiter sichergestellt. Die Klägerin befürchte allerdings, dass das Krankenhaus im Rahmen der Umstrukturierungsmaßnahmen des Berliner Krankenhauswesens geschlossen werde und ihre Versorgung dann nicht mehr gewährleistet sei.
Die Beklagte bemühte sich daraufhin um den Nachweis weiterer Versorgungsmöglichkeiten und holte Auskünfte des Herrn F. vom E. J. vom 2. September und 28. Oktober 1998 ein. Das Krankenhaus erklärte sich danach bereit, die erforderliche Hilfe beim Be- und Entkleiden und Duschen anlässlich der verordneten Bewegungsbäder zu leisten; eine Übernahme der Behandlung erfolgte jedoch nicht, da die Klägerin die Abgabe der Unterwasserdruckstrahlmassagen in einem separaten Becken wünschte. Ein solches ist im E. J. nicht vorhanden.
Die Klägerin erhielt entsprechende Mitteilungen vom 3. September und 5. November 1998. Mit Schreiben vom 20. Februar 1999 machte sie geltend, dass ihre Versorgung entgegen der Behauptung der Beklagten nicht sichergestellt sei, weil eine Therapeutin im E. Krankenhaus Sch. durch Urlaub und eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit verhindert sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 1999 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 22. Juli 1998 zurück und führte zur Begründung aus, dass die Abgabe von Unterwasserdruckstrahlmassagen und Bewegungsbädern grundsätzlich auch die Hil...