Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitrittsrecht für schwerbehinderten Ausländer. befristete Aufenthaltserlaubnis

 

Leitsatz (amtlich)

Sprechen die sonstigen Umstände für ein nicht nur vorübergehendes Verweilen, so steht dem gewöhnlichen Aufenthalt eines Ausländers nicht entgegen, daß er nur über eine befristete Aufenthaltserlaubnis verfügt. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte für aufenthaltsbeendende Maßnahmen der Ausländerbehörde bestehen.

 

Orientierungssatz

Solange keine Absicht der Ausländerbehörde besteht, die befristete Aufenthaltserlaubnis zu entziehen, hat ein schwerbehinderter Ausländer ein Beitrittsrecht gemäß § 176c RVO.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.10.1986; Aktenzeichen 12 RK 13/86)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661782

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