Entscheidungsstichwort (Thema)

Verweisung auf einfache Pförtnertätigkeit. kein Schonarbeitsplatz. ungenügende Sprachkenntnisse

 

Orientierungssatz

1. Die Tätigkeit eines einfachen Pförtners stellt eine ungelernte Tätigkeit dar, die nicht zu den allereinfachsten Tätigkeiten gehört.

2. Bei der Tätigkeit eines einfachen Pförtners handelt es sich nicht gemeinhin um einen typischen Schonarbeitsplatz.

3. Ein ausländischer Versicherter kann sich gegenüber der Verweisung auf eine ihm zumutbare Tätigkeit nicht auf die ungenügende Beherrschung der deutschen Sprache berufen, sofern der vergleichbare deutsche Versicherte die erforderlichen Sprachkenntnisse typischerweise besitzt (vgl BSG vom 29.6.1984 4 RJ 3/84).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.05.1991; Aktenzeichen 5 RJ 92/89)

BSG (Urteil vom 28.02.1991; Aktenzeichen 4 RA 90/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655212

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