Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsverpflichtung nach Art 1 § 7 Abs 2 AÜG

 

Orientierungssatz

1. Die Bundesanstalt für Arbeit ist berechtigt von dem Verleiher die Nennung seiner Beschäftigten - getrennt nach Leiharbeitnehmern und Nichtleiharbeitnehmern - sowie die Angabe ihrer Beschäftigungsdauer zu verlangen.

2. Die Auskunft muß Bezug und Eignung zu der der Bundesanstalt für Arbeit nach Art 1 § 17 AÜG obliegenden "Durchführung des Gesetzes" haben, und sie muß "erforderlich" sein.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.07.1989; Aktenzeichen 7 RAr 46/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664078

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