Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsverpflichtung nach Art 1 § 7 Abs 2 AÜG
Orientierungssatz
1. Die Bundesanstalt für Arbeit ist berechtigt von dem Verleiher die Nennung seiner Beschäftigten - getrennt nach Leiharbeitnehmern und Nichtleiharbeitnehmern - sowie die Angabe ihrer Beschäftigungsdauer zu verlangen.
2. Die Auskunft muß Bezug und Eignung zu der der Bundesanstalt für Arbeit nach Art 1 § 17 AÜG obliegenden "Durchführung des Gesetzes" haben, und sie muß "erforderlich" sein.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1664078 |
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