Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. altes Recht. neues Recht. sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Unzulässigkeit einer Klage. Zuständigkeit
Orientierungssatz
Die hilfsweise erhobene Klage im Berufungsverfahren auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB 6 vom 20.12.2000 idF des RRErwerbG vom 20.12.2000 ab dem frühst möglichen Zeitpunkt (also ab dem 1.1.2001), ist unzulässig, wenn der Versicherungsfall bis 30.11.2000 eingetreten ist. Hier fehlt es an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers und der Zuständigkeit des Landessozialgerichtes (vgl BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 20/01 R = SozR 3-1500 § 29 Nr 1).
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) für Bezugszeiten ab dem 1. Dezember 2000 oder einem späteren Zeitpunkt, hilfsweise eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt.
Sie ist 1948 geboren und hat keinen Beruf erlernt. Ab dem 9. Juli 1973 war sie als Raumpflegerin in einem Kinderheim in Vollzeit beschäftigt. Seit dem 17. August 1987 ist bei ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 anerkannt, wobei als Gesundheitsstörung zuletzt ua eine Sehbehinderung (Einzel-GdB von 30) Berücksichtigung fand (vgl. Abhilfebescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 4. Dezember 1990). Nachdem die Klägerin am 22. Oktober 2001 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt war, kündigte ihr ihre Arbeitgeberin nach Zustimmung des Integrationsamtes (früher Hauptfürsorgestelle) mit Wirkung zum 31. Dezember 2002 aus krankheitsbedingten Gründen. Seit dem Ende des Krankengeldbezuges mit Ablauf des 20. April 2003 erhält die Klägerin Arbeitslosengeld.
Den erstmals im Jahr 1997 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen EU bzw. Berufsunfähigkeit lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 19. Juni 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 1998). Im anschließenden Klageverfahren (S 32 RJ 1194/98 -25) hat das Sozialgericht (SG) die Klägerin durch den Facharzt für Orthopädie Dr. S. begutachten lassen. In seinem Gutachten vom 24. März 1999 (Untersuchung am 23. März 1999) kam er zu dem Schluss, sie sei nach den vorliegenden Befunden auf seinem Fachgebiet unter Mitberücksichtigung des lungenärztlichen Befundes noch in der Lage vollschichtig körperlich leichte Arbeiten unter Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen auszuüben. Die Tätigkeit als Reinigungskraft im Kindergarten könne nicht mehr geleistet werden. Die von ihm angenommenen Einschränkungen bestünden seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit im März 1999. In der mündlichen Verhandlung vom 9. August 1999, in der sie die Klage zurücknahm, hatte die Klägerin angegeben, nach wie vor als Raumpflegerin beschäftigt zu sein. Zu dieser Tätigkeit sei sie auch noch in der Lage, auch wenn diese ihr mitunter schwer falle. Sie liege ihr jedoch besser als eine möglicherweise ausschließlich im Sitzen ausgeübte körperlich leichte Tätigkeit.
Im November 2000 stellte sie erneut einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen EU, in welchem sie den Eintritt eines entsprechenden Versicherungsfalls im Oktober 2000 behauptete. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit dem hier streitigen Bescheid vom 29. Januar 2001 ab. Grundlage hierfür war ein Gutachten des Arztes für Innere Medizin Dr. F vom 25. Januar 2001 nach Untersuchung der Klägerin am 17. Januar 2001. Trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen (mäßige obstruktive Ventilationsstörung, arterielle Hypertonie, rezidivierendes Halswirbelsäulen (HWS)-Syndrom, Omalgie rechts bei Tendinosis calcare, initiale Gonarthrose, Hyperurikämie, Hepatopathie, Adipositas per magna und psychovegetatives Syndrom) hatte dieser Arzt die Klägerin noch für fähig erachtet, körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung 6 Stunden und mehr am Tag unter Beachtung gewisser weiterer qualitativer Einschränkungen (Atemreizstoffe, Überkopfarbeiten, Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck, Vermeidung von Nässe, Kälte und Zugluft) zu verrichten. Unter Hinweis darauf, dass die Klägerin sei vollschichtig als Reinigungskraft tätig sei, hatte Dr. F. ausgeführt, die Klägerin sei auch noch in der Lage, diese Tätigkeit 6 Stunden und mehr am Tag auszuüben.
Ihren gegen die Ablehnung des Antrags auf Rente wegen EU gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin unter Vorlage einer Stellungnahme der Dipl.-Psych. B vom 7. November 2000 vom berufsbegleitenden Dienst und eines Attestes der sie behandelnden Internistin Dr. C vom 5. März 2001. Die Dipl.-Psych hatte in ihrer Stellungnahme u.a. darauf hingewiesen, dass die Arbeitgeberin der Klägerin bereits seit dem 1. Oktober 1994 einen Lohnkostenzuschuss aufgrund der klägerischen Minderleistung erhalte. Bei einer Prüfung am 24. Oktober 2000 sei überdies festgestellt worden, dass die Arbeitsleistung der Klägerin minde...