Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des besitzgeschützten Betrages bei der Überführung der AVI für einen Professor der Akademie der Wissenschaften

 

Orientierungssatz

Zur Frage, ob für einen Professor der Akademie der Wissenschaften der ehemaligen DDR, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund der Auflösung der Akademie zum 31.12.1991 nach Art 38 Abs 3 S 1 EinigVtr beendet wurde und der nicht mehr mit Erreichen des 65. Lebensjahres emeritiert werden konnte, bei der Berechnung des besitzgeschützten Betrages nach § 4 Abs 4 S 1 AAÜG ein Versorgungssatz in Höhe von 80 vH zugrunde zu legen ist.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem zu gewährenden Altersrente.

Der 1927 in G geborene Kläger besuchte bis Anfang 1943 eine Oberschule in Berlin, wo sein Vater als Professor und Direktor an einem Institut der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft tätig war. Ab Februar 1943 war er Luftwaffenhelfer. Im Oktober und November 1944 leistete der Kläger Dienst im Reichsarbeitsdienst, anschließend in der Wehrmacht. Während seines Dienstes wurde ihm die Reife zuerkannt (Reifevermerk vom 10. April 1945). Im August 1945 wurde der Kläger aus britischer Kriegsgefangenschaft entlassen und ging zunächst zu Verwandten nach Bielefeld. Von dort kehrte er im Oktober 1945 nach Berlin zurück. Danach lebte er in einem "Objekt" in Sinop in der Nähe von Suchumi (Georgien), wo sein Vater als "Spezialist" arbeitete. Der Kläger selbst arbeitete dort in einem Labor eines von Prof. Dr A geleiteten Forschungsinstituts für die Entwicklung industrieller Isotopentrennverfahren.

1953 trat der Kläger in die staatliche Lomonossow-Universität in Moskau ein, wo er im Juni 1955 das Studium der Physik abschloß. In diesem Jahr heiratete er eine Sowjetbürgerin. Ab September 1955 war der Kläger Aspirant an der "Moskauer Universität" und erwarb im Juni 1959 den Grad eines Kandidaten der physikalisch-mathematischen Wissenschaften.

Bereits ab dem 1. Oktober 1958 arbeitete der nach Berlin zurückgekehrte Kläger für eine Einrichtung der (damals noch Deutschen) Akademie der Wissenschaften (zu Berlin). Vom 1. Januar 1970 bis zum 28. Februar 1981 war der Kläger beim VEB Werk für Fernsehelektronik beschäftigt und anschließend erneut bei der Akademie der Wissenschaften (nunmehr "der DDR"), deren Präsident ihn am 1. Januar 1983 zum Professor ernannte.

Durch Urkunde vom 30. März 1970 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Februar 1970 in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVI) aufgenommen (Versorgungssatz: 60 %). Zum 1. Oktober 1972 trat der Kläger außerdem der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei.

Im November 1991 beantragte der Kläger im Hinblick auf die bevorstehende Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses als Stellvertreter des Direktors des Zentralinstituts für Optik und Spektroskopie zum 31. Dezember 1991 bei der Beklagten Altersrente für langjährig Versicherte. Ab Januar 1992 bezog der Kläger zunächst Altersübergangsgeld. Im September 1992 stellte der Kläger klar, daß er sich vorbehalte, die Altersrente ab Januar oder erst ab August 1992 in Anspruch zu nehmen.

Im Februar 1993 erhob der Kläger wegen Untätigkeit der Beklagten die vorliegende Klage.

Mit Bescheid vom 16. Juni 1993 stellte der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur Zusatzversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (1. Juli 1961 bis 28. Februar 1981) und zur Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin (1. März 1981 bis 30. Juni 1990) und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte fest. Dieser Bescheid soll nach Angaben des Klägers nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Gegenstand eines beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) anhängigen Rechtsstreits (S 1 R 261/97) sein.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 1993 gewährte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 1. August 1992. Den vom Kläger dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1993 zurück, der Kläger erhob daraufhin am 25. Januar 1994 erneut Klage beim Sozialgericht (S 13 An 672194).

Mit Brief vom 24. Januar 1994 erklärte der Kläger, seine Altersrente erst ab dem 1. August 1992 in Anspruch nehmen zu wollen, worauf die Beklagte mit Bescheid vom 7. Februar 1994 den Verzicht des Klägers bewilligte.

Mit Bescheid vom 21. Februar 1994 stellte die Beklagte sodann die bisherige Regelaltersrente des Klägers mit Wirkung vom 1. August 1992 neu fest. Bei der Berechnung der Rente legte sie u.a. glaubhaft gemachte Beitragszeiten vom 1. Oktober 1945 bis zum 31. August 1950 sowie eine Hochschulausbildung vom 1. September 1950 bis zum 30. Juni 1955 zugrunde. Im übrigen berücksichtigte die Beklagte Beitragszeiten im Beitrittsgebiet vom 1. Oktober 1958 bis z...

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