Leitsatz (amtlich)
Bei der Anspruchsdauer des Pflegekrankengeldes nach § 185c RVO (5 Arbeitstage) zählt auch ein Tag mit, an dem der Versicherte teilweise (bezahlt) arbeitet und teilweise (bezahlt) von der Arbeit freigestellt wird.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1661732 |
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