Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung des Unterhaltsgeldes. Zwischenbeschäftigung

 

Orientierungssatz

Die unmittelbare Bezugnahme in § 44 Abs 2 AFG auf § 112 AFG, die der allgemeinen Verweisung des § 44 Abs 7 AFG vorgeht, hat zur Folge, daß der Bemessung des Unterhaltsgeldes - ebenso wie der Bemessung des Arbeitslosengeldes - nur Entgelte aus solchen Beschäftigungen zugrunde gelegt werden dürfen, durch die die Anwartschaftszeit iS von § 104 AFG erfüllt wird, Entgelte aus kürzeren "Zwischenbeschäftigungen" indessen nicht (vgl BSG vom 23.6.1981 - 7 RAr 61/80 = SozR 4100 § 112 Nr 17).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.06.1990; Aktenzeichen 9b/7 RAr 120/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664549

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