Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherungsschutz beim Aufsuchen einer Gaststätte zum Abendessen während eines auswärtigen Montageaufenthaltes

 

Orientierungssatz

1. Der Versicherte hat unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, weil er sich aufgrund seiner versicherten Tätigkeit auf Montage in einem fremden Ort befand und der Weg zur Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise zu den Verrichtungen gehört, die im ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, die den Versicherten in die fremde Stadt geführt hat. Auf einem solchen Weg besteht Versicherungsschutz gemäß RVO § 548 Abs 1 S 1, der dem außerhalb einer Dienstreise gemäß RVO § 550 Abs 1 auf Wegen zur Nahrungsaufnahme vom Ort der Tätigkeit und zurück entspricht (vgl BSG vom 1977-06-23 2 RU 15/77 = SozR 2200 § 548 Nr 33).

2. Allein der Umstand, daß der Versicherte zusammen mit seiner ihn besuchenden Ehefrau gemeinsam zu Abend gegessen hat, beseitigte den betriebsbedingten Zusammenhang nicht.

3. Da das Restaurant eines der nächstgelegenen war, ist auch durch dessen Aufsuchen der Versicherungsschutz nicht entfallen. Zu dessen Weiterbestehen ist nämlich nicht erforderlich, daß das der Unterkunft oder der Arbeitsstelle am nächsten gelegene Restaurant aufgesucht wird. Es ist nur notwendig, daß keine unverhältnismäßig weite Entfernung zwischen Unterkunft und Ort der Essenseinnahme liegt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.06.1980; Aktenzeichen 8a RU 36/79)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657429

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge