Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Anspruch auf Krankengeld. ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
Orientierungssatz
Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, den Anspruch auf Krankengeld erst von dem Tag an entstehen zu lassen, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Diese Entscheidung ist im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld möglichst so festzulegen, dass er sich ohne Schwierigkeiten feststellen lässt und Manipulationen zu Lasten der Krankenkassen verhindert werden, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Krankengeld für den 7. Januar 1999 sowie die Zeit vom 1. bis zum 25. Februar 1999.
Der 1969 geborene Kläger war bis zum 31. Dezember 1998 gegen Entgelt abhängig beschäftigt und während dieser Zeit pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Demgegenüber war seine Ehefrau zumindest in den Monaten Januar und Februar 1999 bei einer anderen Krankenkasse gesetzlich krankenversichert.
In der Zeit vom 14. Dezember 1998 bis zum 6. Januar 1999 war der Kläger nach den Feststellungen des Arztes für Urologie Dr. A wegen einer Hämaturie arbeitsunfähig krank. Am 7. Januar 1999 stellte der Arzt für Innere Medizin P mit einer sog. Erstbescheinigung für die Zeit vom 7. bis zum 12. Januar 1999 bei dem Kläger Arbeitsunfähigkeit wegen eines Virusinfekts sowie einer Gonarthrose fest, die in der Folgezeit zunächst durch ihn sowie im Anschluss durch den Arzt für Orthopädie Dr. L nunmehr nur noch wegen einer Retropatellararthrose beidseits bis einschließlich 25. Februar 1999 verlängert wurde.
Nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und der zeitgleichen Einstellung der Lohnfortzahlung durch den früheren Arbeitgeber gewährte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß Krankengeld für die Zeit vom 1. bis zum 6. Januar 1999. Für die sich unmittelbar anschließende Zeit lehnte sie die Weitergewährung dieser Leistung mit ihrem Bescheid vom 11. Februar 1999 - bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 1999 - ab und führte zur Begründung aus: Für die Zeit nach dem 6. Januar 1999 stehe dem Kläger ein Anspruch auf Krankengeld nicht mehr zu. Der Kläger sei zwar auch in dieser Zeit arbeitsunfähig gewesen. Grundlage hierfür seien jedoch neue Erkrankungen gewesen, die erst nach dem Ende der bis zum 6. Januar 1999 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit wegen Hämaturie eingetreten seien. Die durch sie hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit stelle mithin einen neuen Versicherungsfall dar. Zum Zeitpunkt seines Eintritts sei der Kläger bei ihr nicht mehr Mitglied gewesen. Die Mitgliedschaft habe nämlich über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) lediglich bis zum 6. Januar 1999 fortbestanden, weil Krankengeld mit Rücksicht auf den durch die Hämaturie bedingten früheren Versicherungsfall nur bis zu diesem Zeitpunkt habe gezahlt werden müssen und dementsprechend auch nur gezahlt worden sei. Der geltend gemachte Anspruch für die Zeit ab dem 7. Januar 1999 könne mithin nur auf § 19 Abs. 2 SGB V gestützt werden, der nach dem Ende der Mitgliedschaft einen Leistungsanspruch für längstens einen Monat einräume. Der danach gegebene Anspruch werde jedoch nach allgemeinen Grundsätzen des Krankenversicherungsrechts durch die gleichzeitig bestehenden Ansprüche des Klägers aus der Familienversicherung gegen die Krankenkasse seiner Ehefrau verdrängt. Dass die Familienversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld beinhalte, ändere hieran nichts.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Entgegen der Auffassung der Beklagten habe er Anspruch auf Krankengeld auch für die Zeit vom 7. Januar bis zum Ende der ihm bescheinigten Arbeitsunfähigkeit am 25. Februar 1999. Denn seine Mitgliedschaft bei der Beklagten habe über den 6. Januar 1999 hinaus fortbestanden. Seine Krankschreibung ab dem 7. Januar 1999 beruhe zwar auf neuen Erkrankungen. Hieraus ergebe sich jedoch keine Lücke im Krankenversicherungsschutz, weil er seit dem 14. Dezember 1998 durchgängig krankgeschrieben gewesen sei. Jedenfalls aber habe er Anspruch auf nachgehenden Versicherungsschutz, der bei verfassungskonformer Auslegung der einschlägigen Vorschriften durch die Ansprüche aus der Familienversicherung gegen die Krankenkasse seiner Ehefrau nicht verdrängt werden könne, weil er als Familienversicherter anderenfalls gegenüber sonstigen ehemals Versicherten ungerechtfertigt benachteiligt würde.
Mit seinem Urteil vom 28. April 2000 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Änderung des entgegenstehenden Bescheides verurteilt, dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 8. bis zum 31. Januar 1999 zu zahlen, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger, der jedenfalls im Zeit...