Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkursausfallgeld. selbstschuldnerische Bürgschaft. Rechtskrafterstreckung des arbeitsgerichtlichen Urteils

 

Orientierungssatz

1. Die Stellung der Bundesanstalt für Arbeit als Schuldnerin des Konkursausfallgeldes ist einer selbstschuldnerischen Bürgschaft gleichgestellt. Der Anspruch ist namentlich abhängig vom Bestehen der "Hauptschuld" (§§ 767, 768 BGB), dem Arbeitsentgeltanspruch, "für" dessen Ausfall es zu leisten ist; die Forderung des Arbeitnehmers geht auf die Bundesanstalt über (§ 774 BGB, § 141m AFG).

2. Hat das Landesarbeitsgericht für dieselbe Zeit denselben (identischen) Arbeitsentgeltanspruch verneint, der für die drei genannten Monate mit Konkursausfallgeld ersetzt werden soll, ist das LSG an eigenen Feststellungen zum Merkmal "Arbeitsentgelt" gehindert. Die Rechtskraft des Landesarbeitsgerichtsurteils ist zu beachten. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Rechtskrafterstreckung, indem die Rechtskraft aufgrund materiellen Rechts für einen Dritten wirkt, wie dies zugunsten des Bürgen im Falle der rechtskräftigen Verneinung der Hauptschuld im Prozeß zwischen Gläubiger und Hauptschuldner anerkannt ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.04.1992; Aktenzeichen 10 RAr 4/91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666951

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