Leitsatz (amtlich)

Die Ausschlußfrist des § 44 Abs 4 SGB 10 kommt nicht nur für Fälle rechtswidriger Vorenthaltung von Sozialleistungen nach Rücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes, sondern auch dann zur Anwendung, wenn der Leistungsträger den Berechtigten durch eine unrichtige Beratung von der für ihn günstigsten Antragstellung abgehalten hat und der Berechtigte den entsprechenden Antrag später nachholt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.09.1986; Aktenzeichen 11a RA 10/86)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662540

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