Orientierungssatz

1. Anspruchsberechtigt nach WGSVG § 10a Abs 2 kann nur derjenige sein, dem auch Rechtsansprüche nach dem BEG zustehen. Eine erweiternde Auslegung des WGSVG § 10a Abs 2 dahingehend, daß die Gewährung eines Härteausgleichs nach BEG § 171 Abs 2 Buchst c einer Entschädigung nach BEG §§ 116 oder 118 gleichzustellen ist, ist nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht geboten.

2. Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß in der deutschen RV anspruchsberechtigt nur sein kann, wer mindestens einen einzigen anrechnungsfähigen Beitrag aufzuweisen hat. Nur dieser ist "Versicherter" iS der Rentengesetze. Ist kein einziger Beitrag anrechnungsfähig, entfällt auch die Zuerkennung von Ersatzzeiten. An diesem Grundsatz hielt der Gesetzgeber fest, als er das WGSVG schuf. Nach WGSVG § 1 Abs 1 gilt das Gesetz für Versicherte, die Verfolgte iS des BEG sind und durch die Verfolgung einen Schaden in der Sozialversicherung erlitten haben. Ein typischer Fall für einen solchen Schaden wird in WGSVG § 9 geregelt: Eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit wurde aus Verfolgungsgründen unterbrochen oder beendet. Der nachträglich in das Gesetz eingefügte WGSVG § 10a geht in seinem Abs 2 (nicht in Abs 1) über diese Zielsetzung hinaus; denn nunmehr kann im Einzelfall anspruchsberechtigt sein, wer zB die geforderte Mindestversicherungszeit von 60 Kalendermonaten erst durch eine Nachentrichtung nach AnVNG Art 2 § 49a erfüllt hat.

Da der gesetzliche Tatbestand bereits die Grenzen, die in WGSVG § 1 gesetzt sind, überschreitet, ist eine den Wortlaut verlassende Auslegung nicht vertretbar. Ob ein Ausbildungsgeschädigter ohne Verfolgung Mitglied einer versicherten Gemeinschaft der RV geworden wäre, ist fraglich; jedenfalls läßt sich diese Frage nicht zwingend bejahen. Dem Gesetzgeber muß es dann aber freistehen, die Anspruchsberechtigung an bestimmten persönlichen Voraussetzungen, nämlich den Wohnsitz im Geltungsbereich des BEG (BEG § 4) zu knüpfen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655618

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