Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei Adoption. Verfassungswidrigkeit

 

Orientierungssatz

1. Für die Anerkennung einer Kindererziehungszeit für die vorausgehende "Adoptionspflege" besteht keine Rechtsgrundlage.

2. Es ist nicht verfassungswidrig, daß Adoptiv- bzw Pflegekinder, die erst nach Ablauf des in § 28a Abs 1 AVG bestimmten Zeitraums in eine Familie aufgenommen werden, keinen Anspruch auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten auslösen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.09.1991; Aktenzeichen 4/1 RA 73/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650349

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