Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei Adoption. Verfassungswidrigkeit
Orientierungssatz
1. Für die Anerkennung einer Kindererziehungszeit für die vorausgehende "Adoptionspflege" besteht keine Rechtsgrundlage.
2. Es ist nicht verfassungswidrig, daß Adoptiv- bzw Pflegekinder, die erst nach Ablauf des in § 28a Abs 1 AVG bestimmten Zeitraums in eine Familie aufgenommen werden, keinen Anspruch auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten auslösen.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1650349 |
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