Orientierungssatz

Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes während des Mutterschaftsurlaubs kann nur gewährt werden, wenn die Frau zuvor in einem im Inland realisierten Arbeitsverhältnis gestanden hat. Ein allein im Ausland begründetes und vollzogenes Arbeitsverhältnis reicht auch dann nicht, wenn die Arbeitsvertragsparteien als Arbeitsstatut deutsches Arbeitsrecht vereinbart haben (hier: Ortskraft bei einer im Ausland gelegenen Zweigstelle des Goethe-Instituts).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.06.1986; Aktenzeichen 8 RK 5/85)

 

Fundstellen

IPRspr. 1984, 43

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