Leitsatz (amtlich)
Die von der KK gemäß RVO § 194 zu übernehmenden Reisekosten umfassen auch die Fahrtkosten zu einer Badekur, welche die KK im Wege des Ermessens als "Mehrleistung" gemäß RVO § 187 gewährt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Leistung der KK den gesamten medizinischen Bereich der Badekur umfaßt.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1656825 |
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