Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Berufsunfähigkeit. pauschale Verweisung auf einen Beruf der Vergütungsgruppe VIII BAT. Rente wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht
Orientierungssatz
Zur Zulässigkeit der pauschalen Verweisung auf irgendeinen Beruf der Vergütungsgruppe VIII BAT im öffentlichen Dienst bei einem Verwaltungsfachangestellten und zur Ablehnung einer Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung nach neuem Recht ab 1.1.2001, obwohl der Versicherte nur einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit nach altem Recht (hier im Jahr 1998) gestellt hatte.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit.
Der Kläger ist ... 1963 geboren. Er durchlief von September 1980 bis August 1983 eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten beim Senator für Inneres und war anschließend bis April 1986 in diesem Beruf tätig. Von Mai 1986 bis März 1990 war er Versicherungsvertreter und Kundendienstbetreuer. Im Anschluss daran war er arbeitslos. Im Oktober 1990 begann er wieder als Verwaltungsfachangestellter zu arbeiten, diesmal beim Bezirksamt N. Er war wiederholt längere Zeit arbeitsunfähig (1991: 85 Tage, 1992: 45 Tage, 1993: 118 Tage, 1994: 227 Tage, 1995: 252 Tage, 1996: 169 Tage, 1997: 154 Tage). Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung des Arbeitgebers zum 30. September 1998 beendet. Seitdem ist der Kläger nicht mehr erwerbstätig.
Am 30. Dezember 1998 stellte er einen Rentenantrag und machte geltend, er könne wegen eines beidseitigen Tinnitus seit 1994 keine Arbeit mehr verrichten. Die Beklagte veranlasste Begutachtungen von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M und von der Hals-, Nasen- Ohrenärztin Dr. M Dr. M stellte einen beidseitigen Tinnitus und eine depressiv-narzisstische Persönlichkeitsstörung fest und kam zu dem Schluss, dass der Kläger in seinem bisherigen Beruf als Verwaltungsfachangestellter nur noch unter halbschichtig einsetzbar sei. Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er jedoch vollschichtig ausüben, wenn nicht ein intaktes Hörvermögen verlangt werde. Ferner könne er Arbeiten, die eine hohe psychische Belastbarkeit erfordern, mit Publikumsverkehr einhergehen und hohe Ansprüche an Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit verlangten, nicht mehr ausüben (Gutachten vom 21. Februar 1999).
Dr. M stellte in ihrem Gutachten vom 11. März 1999 einen dekompensierten Tinnitus und eine Persönlichkeitsstörung fest. Der zentrale Tinnitus sei kein Leiden auf hals-, nasen-, ohrenärztlichem Gebiet, sondern Ausdruck der psychischen Störung des Klägers. Aus der Sicht ihres Fachgebietes bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
Ferner lag ein Bericht des Amts- und Vertrauensärztlichen Dienstes für die Bezirke S, T, Z vom 4. August 1997 vor, nach dem der Kläger nicht mehr in der Lage sei, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen wahrzunehmen. Ihm sei empfohlen worden, einen Rentenantrag zu stellen.
Darauf wurde der Antrag mit Bescheid vom 6. April 1999 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei noch in der Lage, in der ihm zumutbaren Beschäftigung als Registrator nach der Vergütungsgruppe VIII BAT in öffentlichen Verwaltungen oder vergleichbaren Institutionen vollschichtig tätig zu sein.
Auf den Widerspruch des Klägers, mit dem er u. a. auf die Ansicht des Amtsarztes Dr. S verwiesen hat, wurde ein Befundbericht dieses Arztes vom 19. Mai 1999 eingeholt. Dr. S übersandte dazu Berichte vom 2. Februar 1979, vom 15. März 1996, vom 16. April 1996, vom 21. Juli 1997 und vom 1. April 1998. Die Beklagte ließ dazu eine nervenärztliche Stellungnahme von Dr. S vom 11. Juni 1999 erstellen, der ausführte, es bestehe sowohl im Berufsfeld als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Der Kläger müsse ohne Publikumsverkehr arbeiten.
Darauf wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 1999 zurückgewiesen (zur Post gegeben am 20. August 1999).
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben (eingegangen am 21. September 1999) und vorgetragen, sei nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Dazu hat er diverse ärztliche Unterlagen vorgelegt.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers eingeholt, und zwar von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. W-G vom 11. Januar 2000, von dem Arzt für Orthopädie Dr. Z vom 20. Januar 2000, von dem Arzt für Innere Medizin Dr. F vom 21. Januar 2000 und von dem Arzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. R vom 30. Januar 2000. Ferner hat es eine Auskunft des letzten Arbeitgebers, des Bezirksamtes N von B vom 22. August 2000 eingeholt.
Sodann hat es den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, das dieser am 1. Februar 2001 erstellte. Er legte dar, bei dem Kläger bestehe eine leichtgradige Hörminderung und auf beiden Ohren ein hochfrequentes Ohrgeräusch (Tinnitus), das ...