Entscheidungsstichwort (Thema)

Neubemessung bei Anschluß-Arbeitslosenhilfe

 

Orientierungssatz

Zum Beginn der Dreijahresfrist des § 136 Abs 2b AFG bei mehrfachem Vorbezug von Lohnersatzleistungen (hier Arbeitslosengeld, Anschlußarbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld und Anschluß-Arbeitslosenhilfe)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 07.08.1997; Aktenzeichen 7 BAr 12/97)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Höhe der dem Kläger gewährten Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. April 1993 bis zum 10. Oktober 1995.

Der am 17. Februar 1947 in L. geborene Kläger bestand im Juni 1966 an der Bundeshandelsakademie L. die Reifeprüfung. Am 16. Dezember 1971 verlieh ihm die Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in L. den akademischen Grad eines Magisters der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (soziologische Studienrichtung).

Vom 18. Juni bis zum 12. Oktober 1984 arbeitete der Kläger als Hilfskraft für ein Zeitarbeitsunternehmen und danach vom 15. Oktober 1984 bis zum 10. April 1987 als ungelernter Maschinenarbeiter für ein Zentralschmiergeräte herstellendes Unternehmen der Metallindustrie in B..

Mit Wirkung vom 14. April 1987 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für 260 Tage auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 705,- DM. Nach Erschöpfung dieses Anspruchs am 26. April 1988 gewährte sie ihm (Anschluß-)Arbeitslosenhilfe vom 27. April 1988 bis (zunächst) zum 31. März 1989 auf der Grundlage eines Bemessungsentgeltes von 730,- DM.

Vom 21. März 1989 bis zum 26. Februar 1991 wurde der Kläger zum Zierpflanzengärtner umgeschult. Für die Zeit der Teilnahme des Klägers an dieser Umschulung gewährte die Beklagte ihm Unterhaltsgeld, zuletzt auf der Grundlage eines Bemessungsentgeltes von 750,- DM. Anschließend bewilligte sie ihm Arbeitslosengeld für 260 Tage, ebenfalls auf der Grundlage eines Bemessungsentgeltes von 750,- DM, sowie - nach Erschöpfung dieses Anspruchs - erneut (Anschluß-)Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom 28. Dezember 1991 auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 770,- DM.

Vom 13. Juli bis zum 31. Dezember 1992 arbeitete der Kläger als Gärtner. Für Dezember 1992 erhielt er einen Lohn in Höhe von 2.967,82 DM (= 17,79 DM/Std.).

Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 gewährte ihm die Beklagte wieder Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage eines Bemessungsentgeltes von nunmehr 810,- DM.

Mit Bescheid vom 29. März 1993 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom 1. April 1993, wobei sie das der Bewilligung zugrunde zu legende Arbeitsentgelt nunmehr auf 680,- DM festsetzte.

Den am 8. April 1993 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 1993 zurück. Nach den §§ 136 und 112 Abs. 7 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) sei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe das tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zugrunde zu legen, für die der Arbeitslose nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter billiger Berücksichtigung seines Berufes und seiner Ausbildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in Betracht komme. Der Kläger könne als Gärtner arbeiten und dabei nach Maßgabe des Bundeslohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom 1. April 1992 ein Arbeitsentgelt von 17,41 DM pro Stunde brutto erzielen. Nach der AFG-Leistungsverordnung 1993 betrage der wöchentliche Leistungssatz in der Leistungsgruppe A, Steuerklasse I dementsprechend 252,- DM.

Gegen diese Neufestsetzung wendet sich der Kläger mit seiner am 25. Mai 1993 erhobenen Klage. Er sei - auch - Soziologe, habe allerdings bislang in diesem Beruf nicht gearbeitet. Eine Vermittlung als Soziologe sei verweigert worden.

Die Klage hat das Sozialgericht durch ein am 17. Dezember 1993 verkündetes Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Gemäß § 136 Abs. 2 b AFG sei das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebende Arbeitsentgelt für die Zeit ab 1. April 1993 unter Zugrundelegung eines ursprünglichen Dynamisierungsstichtages 31. März 1987 nach § 112 Abs. 7 AFG neu festzusetzen gewesen. Dabei sei nach § 112 Abs. 7 AFG von dem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung auszugehen, für die der Kläger nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter billiger Berücksichtigung seines Berufes und seiner Ausbildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in Betracht käme. Maßgebender Zeitpunkt für diese Prüfung sei der April 1993. Da der Kläger zu keiner Zeit als Soziologe gearbeitet habe und zum Zierpflanzengärtner umgeschult worden sei, komme eine Beschäftigung als Gärtner in Betracht. Dabei könne er nach dem seit dem 1. April 1992 geltenden Bundes-Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau im alten Bundesgebiet einschließlich West-Berlin als Gärtner mit bestandener Abschlußprüfung in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaues bis zu zweijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge