nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 17.02.2000; Aktenzeichen S 46 V 106/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2000 insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, gemäß § 35 Abs. 6 Bundesversorgungsgesetz die durch die Unterbringung des verstorbenen Herrn W S in den BWS-Blindenwohnstätten in 13587 Berlin den Klägern entstandenen Kosten zu übernehmen. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Der Beklagte hat den Klägern ein Fünftel ihrer außergerichtlichen Kosten in allen Verfahrenszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger machen als Rechtsnachfolger ihres am 4. Februar 1999 verstorbenen Vaters dessen Anspruch auf Pflegehilfe im Sinne von § 35 Abs. 6 Bundesversorgungsgesetz -BVG- in der Zeit ab 28. September 1995 bis zu dessen Tode geltend.
Bei dem Vater der Kläger waren durch Bescheid vom 17. Dezember 1953 vom Versorgungsamt Hildesheim folgende mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit -MdE- von 100 v.H. bewertete Schädigungsfolgen festgestellt worden:
Erblindung des rechten Auges und Verlust des linken Auges. Verformung des kleinen Beckens mit Verschiebung des Schambeines, ausgesprengtem isoliertem Knochenstück und Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke leichten Grades. Bewegungseinschränkung des linken Armes und verformende Veränderungen des Schultergelenkes nach Bruch des Schlüsselbeines und Schulterblattes. Flächenhafte Narbenbildung der Bauchhaut. Weichteilnarben am Hals und rechten Unterarm. Zahnverlust.
Neben der Versorgungsrente erhielt der Versorgungsberechtigte (VB) u.a. zunächst Pflegezulage nach Stufe III des § 35 BVG.
Am 7. Januar 1993 machte er wegen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes einen höheren Pflegeaufwand geltend. Die von dem Versorgungsamt Hildesheim daraufhin eingeleiteten Ermittlungen (internistisches Gutachten des Dr. B vom 27. August 1993 und HNO-Gutachten des Dr. Z vom 18. Mai 1994) führten zu einer Erhöhung der Pflegezulage nach Stufe IV. Dr. B führte insoweit u.a. in seiner Beurteilung aus, die schädigungsfremden Leiden würden vornehmlich repräsentiert durch die Schwerhörigkeit einerseits und durch die allgemeinen Hirndurchblutungsstörungen andererseits, während etwaige Gesundheitsstörungen am Haltungs- und Bewegungsapparat, die schädigungsfremder Natur wären, wegen ihrer Bedeutungslosigkeit im vorliegenden Fall unerwähnt bleiben dürften. Bei Dr. Z heißt es u.a., dass die Kommunikation mit dem VB wegen offensichtlich zerebraler Fehlfunktion nur noch sehr schwer möglich sei. Im Bescheid vom 14. Juli 1994 wurde die Erhöhung wie folgt begründet: Es sei durch die anerkannten Schädigungsfolgen und die eingetretene Verschlimmerung in der schädigungsunabhängigen Hörstörung eine gesteigerte Hilflosigkeit eingetreten.
Am 16. Januar 1995 meldete der VB dann Bedarf für eine weitere Pflegeperson an. Seine nunmehr 75 Jahre alte Ehefrau, die schwerbehindert sei, sehe sich nicht mehr in der Lage, seine Pflege angemessen zu betreiben. Er beantrage gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 BVG die Bereitstellung eines ausgebildeten Krankenpflegers, dessen Pflegevertrag über 4 Stunden laufen sollte. Am 27. Februar 1995 beantragte er, die Pflegezeit auf 6 Stunden zu erweitern. Er untermauerte seine Forderung mit einem Attest des Arztes Dr. P vom 6. Februar 1995, wonach es zu einer ausgeprägten Verschlechterung der zerebralen Situation gekommen sei. Im Vordergrund ständen Verwirrtheitszustände, die eine andauernde intensive Betreuung und Pflege erforderlich machten. Bei einer weiteren Verschlechterung werde eine Unterbringung in einem Pflegeheim erforderlich werden.
In einem versorgungsärztlichen Bericht des Dr. Sch vom 9. März 1995 über einen Hausbesuch bei dem VB heißt es dann u.a., dieser leide unter den Folgen einer schwersten Hirnsklerose mit Desorientierung. Dieser Leidenszustand sei ausschließlich und eindeutig überwiegend durch Nichtschädigungsfolgen geprägt. Die eventuelle Aufnahme in ein Pflegeheim sei ausschließlich auf Nichtversorgungsleiden zurückzuführen. Eine Übernahme der Heimpflegekosten nach BVG werde nicht empfohlen. Auch die jetzige Pflege "rund um die Uhr" sei weitaus überwiegend auf Nichtschädigungsfolgen gegründet. Auch wenn eine eigenständige Pflegebedürftigkeit durch das Versorgungsleiden gar nicht mehr bestehe, so habe der Antragsteller dennoch weiterhin Anspruch auf eine Betreuung durch das Versorgungsamt. Bei dem desorientierten Kriegsblinden sei ein eigentlicher Tagesablauf nicht mehr gegeben. Die vom Betreuer wie auch vom Beauftragten übersandte Tagesstrukturierung könne nur ein grober Anhalt sein, z.B. sei es unmöglich anzugeben, zu welchen Zeiten der Antragsteller sich einnässe oder das Bedürfnis verspüre, Nahrung aufzunehmen. Von der Ehefrau des VB sei vermutlich keine wirtschaftlich verwertbare Pflegeleistung mehr zu erwarten. Er empfehle für den hier bestehenden Einzelfall einen Pf...