Leitsatz (amtlich)

Die Voraussetzungen für die Beitragsnachentrichtung nach AnVNG Art 2 § 49a Abs 2, AVG § 10 (hier: deutsche Staatsangehörigkeit) können auch noch nach Ablauf der Antragsfrist des AnVNG Art 2 § 49a Abs 3 erfüllt werden.

Es genügt, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten vorliegen.

 

Orientierungssatz

Der materiell-rechtliche Charakter der Ausschlußfrist erschöpft sich darin, daß deren Wahrung eine der Anspruchsvoraussetzungen für das von ihr abhängig gemachte Recht darstellt. Das folgt auch daraus, daß es im Einzelfall dem Versicherungsträger verwehrt sein kann, sich auf das Fehlen dieser Voraussetzung zu berufen. Ginge das Recht mit Fristablauf schlechthin unter und könnte es nicht mehr entstehen, so könnte es auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gleichwohl erhalten bleiben. Es blieben nur Ersatzansprüche.

Auch dem Wortlaut und Sinn des AnVNG Art 2 § 49a Abs 2 S 1 läßt sich nicht entnehmen, daß das Nachentrichtungsrecht schon bei Antragstellung, spätestens bei Fristablauf, vorgelegen haben muß. Die Verwendung des Ausdrucks "... die ... berechtigt sind" besagt lediglich, daß diese Voraussetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorhanden sein muß.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.07.1980; Aktenzeichen 12 RK 66/79)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655495

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